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stimmen, daß Zuwiderhandlungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft, und daß neben der Strafe die
Kartoffeln, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie
dem Täter gehören oder nicht, eingezogen werden.
§ 4
Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen und bestimmen, unter welchen
Bedingungen die Verordnung auf die Durchfuhr keine Anwendung findet.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 7. Februar 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(Nr. 5053) Bekanntmachung über die Speisekartoffelversorgung im Frühjahr und Sommer 1916.
Vom 7. Februar 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
I. Versorgungs- und Verbrauchsregelung
§ 1
Die Kommunalverbände sind verpflichtet, die für die Ernährung der Be-
völkerung bis zur nächsten Ernte erforderlichen Mengen an Speisekartoffeln nach
den Vorschriften dieser Verordnung zu beschaffen, soweit der Bedarf nicht aus
den in ihren Bezirken verfügbaren Vorräten gedeckt werden kann. Die Kommunal-
verbände müssen die Versorgung der Bevölkerung mit Speisekartoffeln nach der
Bekanntmachung vom 4. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 728) zur Ergänzung
der Bekanntmachung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Ver-
sorgungsregelung vom 25. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 607) regeln;
die Vorschrift im § 15b der Bekanntmachung vom 4. November 1915 bleibt
unberührt.
Der Reichskanzler kann Grundsätze für die Berechnung des Bedarfs
festsetzen. §2
Die Kommunalverbände sind verpflichtet, am 24. Februar 1916 festzustellen:
1. welche Mengen von Kartoffeln innerhalb des Kommunalverbandes im
Gewahrsam der Gemeinden, Händler, Verbraucher und der Vereinigungen
von solchen vorhanden sind. Mengen unter 10 kg sind dabei außer
Betracht zu lassen, soweit nicht die Landeszentralbehörden etwas
anderes bestimmen;