Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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stimmen, daß Zuwiderhandlungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit 
Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft, und daß neben der Strafe die 
Kartoffeln, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie 
dem Täter gehören oder nicht, eingezogen werden. 
§ 4 
Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen und bestimmen, unter welchen 
Bedingungen die Verordnung auf die Durchfuhr keine Anwendung findet. 
§ 5 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 7. Februar 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
(Nr. 5053) Bekanntmachung über die Speisekartoffelversorgung im Frühjahr und Sommer 1916. 
Vom 7. Februar 1916. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
I. Versorgungs- und Verbrauchsregelung 
§ 1 
Die Kommunalverbände sind verpflichtet, die für die Ernährung der Be- 
völkerung bis zur nächsten Ernte erforderlichen Mengen an Speisekartoffeln nach 
den Vorschriften dieser Verordnung zu beschaffen, soweit der Bedarf nicht aus 
den in ihren Bezirken verfügbaren Vorräten gedeckt werden kann. Die Kommunal- 
verbände müssen die Versorgung der Bevölkerung mit Speisekartoffeln nach der 
Bekanntmachung vom 4. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 728) zur Ergänzung 
der Bekanntmachung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Ver- 
sorgungsregelung vom 25. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 607) regeln; 
die Vorschrift im § 15b der Bekanntmachung vom 4. November 1915 bleibt 
unberührt.  
Der Reichskanzler kann Grundsätze für die Berechnung des Bedarfs 
festsetzen.  §2 
Die Kommunalverbände sind verpflichtet, am 24. Februar 1916 festzustellen: 
1. welche Mengen von Kartoffeln innerhalb des Kommunalverbandes im 
Gewahrsam der Gemeinden, Händler, Verbraucher und der Vereinigungen 
von solchen vorhanden sind. Mengen unter 10 kg sind dabei außer 
Betracht zu lassen, soweit nicht die Landeszentralbehörden etwas 
anderes bestimmen;
	        
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