Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 26
Inhalt: Bekanntmachung wegen Festsetzung anderer Preise im Verkehr mit Stroh und Häcksel S 93.
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(Nr. 5058) Bekanntmachung wegen Festsetzung anderer Preise im Verkehr mit Stroh und
Häcksel. Vom 12. Februar 1916.
Auf Grund des § 15 der Verordnung über den Verkehr mit Stroh und Häcksel
vom 8. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 743) wird folgendes bestimmt:
Artikel 1
Die Grenz- und Höchstpreise für Stroh (§§ 5, 9 der Verordnung in Ver-
bindung mit der Bekanntmachung vom 27. November 1915 — Reichs-Gesetzbl.
S. 783 —), das in der Zeit vom 14. Februar 1916 bis 30. April 1916 einschließ-
lich geliefert wird, werden wie folgt festgesetzt:
Der Preis darf für 1 000 Kilogramm nicht übersteigen
bei Flegeldruschstroh . . . . . . . . . . . . . . . ... 60,00 Mark,
bei gepreßtem Stroh .. . . . . .. . . . . . . . . . 57,50
bei ungepreßtem Maschinenstroh .. . . . . . . . 55,00
Artikel II
Der Höchstpreis für Häcksel (§ 10 der Verordnung in Verbindung mit der
Bekanntmachung vom 27. November 1915 — Reichs-Gesetzbl. S. 783 -), der
in der Zeit vom 14. Februar 1916 bis 30. April 1916 einschließlich geliefert
wird, wird wie folgt festgesetzt:
Der Preis darf für 1 000 Kilogramm 75 Mark nicht übersteigen.
Artikel III
Der im § 9 Abs. 3 der Verordnung für den Umsatz durch den Handel
zugelassene Zuschlag von 4 vom Hundert wird auf 8 vom Hundert erhöht.
Artikel IV
Diese Bestimmungen treten am 12. Februar 1916 in Kraft.
Die Bestimmung unter III der Anordnung zur Ausführung der Verordnung
über den Verkehr mit Stroh und Häcksel vom 18. November 1915 (Reichs-
Gesetzbl S. 773) bleibt unberührt.
Berlin, den 12. Februar 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1916
Ausgegeben zu Berlin den 12 Februar 1916
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