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§ 6
Die zuständige Behörde kann bestimmen, daß frisches Schweinefleisch, das
aus anderen inländischen Orten eingeführt wird, nur an den von ihr bezeichneten
Stellen verkauft werden darf.
§ 7
Die Gemeinden sind verpflichtet:
1. Höchstpreise bei der Abgabe an den Verbraucher für die einzelnen
Sorten (Stücke) des frischen (rohen) Schweinefleisches, für zubereitetes,
insbesondere gepökeltes oder geräuchertes Schweinefleisch, für frisches
(rohes) und für ausgelassenes Schweinefett, für gesalzenen und ge-
räucherten Speck sowie für Wurstwaren festzusetzen;
2. zu bestimmen, wieviel mindestens vom Schlachtgewichte des Schweines
oder welche Teile bei gewerblichen Schlachtungen frisch verkauft werden
müssen.
Die Landeszentralbehörden können anordnen, daß die Festsetzungen (Nr. 1)
und die Bestimmungen (Nr. 2) anstatt durch die Gemeinden durch deren Vorstand
erfolgen. An Stelle der Gemeinden sind die Kommunalverbände befugt und
auf Anordnung der Landeszentralbehörden verpflichtet, die vorbezeichneten Fest-
setzungen und Bestimmungen zu treffen.
Die Festsetzungen (Nr. 1) und die Bestimmungen (Nr. 2) bedürfen der Zu-
stimmung der Landeszentralbehörde oder der von ihr bestimmten Behörden
Diese können die Festsetzungen und Bestimmungen selbst treffen oder Anord-
nungen hierüber erlassen. Bei den Preisfestsetzungen ist darauf Bedacht zu
nehmen, daß sie die Versorgungsinteressen anderer Bundesstaaten nicht beein-
trächtigen. Der Reichskanzler kann Vorschriften über den Ausgleich der Preise
erlassen.
§ 8
Die in dieser Verordnung und auf Grund derselben festgesetzten Preise
sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl.
S. 516) in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 21. Januar 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 25) und vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603).
§ 9
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können
die Abgabe von Fleisch aus Hausschlachtungen an Dritte gegen Entgelt be-
schränken oder verbieten.
Die Gemeinden oder Kommunalverbände sind berechtigt und auf Anordnung
der Landeszentralbehörden verpflichtet, die gewerblichen Schlachtungen von
Schweinen außerhalb der öffentlichen Schlachthäuser zu beschränken oder zu
verbieten.