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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 29
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Verordnung über Veräußerung von Kauffahrtei-
schiffen an Nichtreichsangehörige vom 21. Oktober 1915. S. 107.
(Nr. 50662) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Verordnung über Veräußerung von
Kauffahrteischiffen an Nichtreichsangehörige vom 21. Oktober 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 685). Vom 17. Februar 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel I
In der Verordnung über Veräußerung von Kauffahrteischiffen an Nicht-
reichsangehörige vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 685) werden folgende
Änderungen vorgenommen:
1. Der § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Das gleiche gilt für Kauffahrteischiffe, die für Rechnung eines
Reichsangehörigen gebaut oder für Rechnung eines Nichtreichsange-
hörigen deutschen Werften in Bau gegeben werden.
Der § 1 erhält folgenden Absatz 3:
Ferner sind verboten alle die Beförderung von Gütern bezweckenden
Miet- oder Frachtverträge, die sich auf Schiffe der im Abs. 1, 2 be-
zeichneten Art mit einem Bruttoraumgehalt über 500 Registertons
beziehen, und durch die zusammen mehr als der dritte Teil des Netto-
raumgehalts oder der Tragfähigkeit des einzelnen Schiffes in Anspruch
genommen wird, soweit die Beförderung nicht ausschließlich von oder
nach Häfen des Inlandes oder deutscher Schutzgebiete erfolgen soll.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 17. Februar 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
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