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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 31
Inhalt: Verordnung über das Verbot der Einfuhr entbehrlicher Gegenstände S. 111.
(Nr. 50665) Verordnung über das Verbot der Einfuhr entbehrlicher Gegenstände. Vom
25. Februar 1916.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats,
was folgt:
§ 1
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Einfuhr entbehrlicher Gegenstände
über die Grenzen des Deutschen Reichs bis auf weiteres zu verbieten und die
zur Durchführung des Verbots erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
§ 2
Der Reichskanzler wird ein Verzeichnis dersenigen Gegenstände veröffentlichen,
deren Einfuhr nach § 1 verboten ist.
Er ist ermächtigt, Ausnahmen von den Bestimmungen im 9 1I zu gestatten.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 25. Februar 1916.
(L. S.) Wilhelm
Delbrück
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstallen.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
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Ausgegeben zu Berlin den 25. Februar 1916.