Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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§ 13  
Beim Verkaufe des der Absatzbeschränkung nicht unterliegenden Leimleders 
durch den Hersteller dürfen die im § 6 festgesetzten Preise nicht überschritten 
werden.  
Wird der Preis gestundet, so dürfen bis zu 2 vom Hundert Jahreszinsen 
über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden. Die Preise schließen die Beför- 
derungskosten ein, die der Verkäufer vertraglich übernommen hat. Der Verkäufer 
hat auf jeden Fall die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, 
von dem die Ware versandt wird, sowie die Kosten des Einladens zu tragen. 
Beim Umsatz durch den Handel dürfen zu den Preisen insgesamt 4 vom 
Hundert zugeschlagen werden. Dieser Zuschlag umfaßt insbesondere Kommissions- 
Vermittlungs- und ähnliche Gebühren sowie alle Arten von Aufwendungen, nicht 
aber die Aufwendungen für die Fracht. 
§ 14 
Die Verarbeitung von Leimleder auf andere Stoffe als Gelatine, Leim 
und Futtermittel ist verboten.  
§ 15 
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung 
dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer als zuständige Behörde und als höhere 
Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. 
§ 16 
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn- 
tausend Mark wird bestraft: 
1. wer die ihm nach § 1, § 3 Abs. 3 und § 6 Abs. 1 Satz 2 obliegenden 
Anzeigen nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unvoll- 
ständige oder unrichtige Angaben macht; 
2. wer den Vorschriften im § 3 zuwider Leimleder absetzt, verarbeitet, 
trocknet, versiedet oder einäschert oder dem Verbote des § 14 zuwider- 
andelt;  
3. wer der Verpflichtung zur Aufbewahrung und pfleglichen Behandlung 
(§ 4) zuwiderhandelt;  
4. wer den nach § 15 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt. 
Neben der Strafe kann bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften im 
Abs. 1 Nr. 1 und 2 das Leimleder oder das daraus gewonnene Erzeugnis, 
auf das die strafbare Handlung sich bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, 
ob es dem Täter gehört oder nicht. 
§ 17 
Die Vorschriften der Verordnung beziehen sich nicht auf Leimleder, das 
nachweislich nach dem 26. Februar 1916 aus dem Ausland eingeführt ist.
	        
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