Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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§ 7 
Betriebsinhaber oder Stellvertreter von Betriebsinhabern, die vorsätzlich 
die Angaben, zu denen sie auf Grund dieser Verordnung und der Ausführungs- 
bestimmungen der Landeszentralbehörden verpflichtet sind, nicht oder wissentlich 
unrichtig oder unvollständig machen, werden mit Gefängnis bis zu sechs Monaten 
oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft. 
Betriebsinhaber oder Stellvertreter von Betriebsinhabern, die fahrlässig 
die Angaben, zu denen sie auf Grund dieser Verordnung und der Ausführungs- 
bestimmungen der Landeszentralbehörden verpflichtet sind, nicht oder unrichtig 
oder unvollständig machen, werden mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark 
bestraft. 
§ 8 
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung 
dieser Verordnung. 
§ 9 
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Ver- 
ordnung zulassen. 
§ 10 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 28. Februar 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
 
	        
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