Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 165 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
  
  
  
Nr. 44 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch 
von Sprengstoffen. S. 1838. — Bekanntmachung, betreffend die Stellvertretung von Rechts- 
anwälten und die Beschlußfähigkeit der Vorstände der Anwaltskammern. S. 166. — Bekannt- 
machung über die gewerbliche Verarbeitung von Rohharz. S. 167. 
  
  
  
  
(Nr. 5088) Bekanntmachung, betreffend das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemein- 
gefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen. Vom 4. März 1916. 
Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes gegen den verbrecherischen und gemein- 
gefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 61) hat der Bundesrat beschlossen: 
Unter I der Bekanntmachung vom 29. April 1903 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 211), betreffend das Gesetz gegen den verbrecherischen und 
gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen, wird als neue 
Position E hinzugefügt: 
E. Gemische von flüssiger Luft mit Kohlenstoffträgern. 
Berlin, den 4. März 1916. 
Der Reichskanzler 
Im Auftrage 
Lewald 
  
Reichs- Gesetzbl. 1916. 45 
Ausgegeben zu Berlin den 10. März 1916.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.