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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 44
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch
von Sprengstoffen. S. 1838. — Bekanntmachung, betreffend die Stellvertretung von Rechts-
anwälten und die Beschlußfähigkeit der Vorstände der Anwaltskammern. S. 166. — Bekannt-
machung über die gewerbliche Verarbeitung von Rohharz. S. 167.
(Nr. 5088) Bekanntmachung, betreffend das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemein-
gefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen. Vom 4. März 1916.
Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes gegen den verbrecherischen und gemein-
gefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (Reichs-Gesetzbl.
S. 61) hat der Bundesrat beschlossen:
Unter I der Bekanntmachung vom 29. April 1903 (Reichs-
Gesetzbl. S. 211), betreffend das Gesetz gegen den verbrecherischen und
gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen, wird als neue
Position E hinzugefügt:
E. Gemische von flüssiger Luft mit Kohlenstoffträgern.
Berlin, den 4. März 1916.
Der Reichskanzler
Im Auftrage
Lewald
Reichs- Gesetzbl. 1916. 45
Ausgegeben zu Berlin den 10. März 1916.