Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Mitglieder werden 
vom Reichskanzler ernannt. 
§ 4 
Der Beirat besteht aus sechzehn Regierungsvertretern, und zwar außer 
dem Vorsitzenden des Vorstandes als Vorsitzenden aus vier Königlich Preußischen, 
zwei Königlich Bayerischen, einem Königlich Sächsischen, einem Königlich Württem- 
bergischen, einem Großherzoglich Badischen, einem Großherzoglich Hessischen, einem 
Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinschen, einem Großherzoglich Sächsischen, einem 
Großherzoglich Oldenburgischen, einem Hanseatischen und einem Elsaß-Lothringischen 
Regierungsvertreter. Außerdem gehören ihm drei Vertreter des Zentral--Vieh- 
handelsverbandes und je ein Vertreter der Fleischverteilungsstellen von Bayern, 
Württemberg und Baden, des Deutschen Landwirtschaftsrats, des Deutschen 
Handelstags und des Deutschen Städtetags, ferner je zwei Vertreter der Land- 
wirtschaft, des Viehhandels, des Fleischergewerbes und der Verbraucher an; der 
Reichskanzler ernennt diese Vertreter und einen Stellvertreter des Vorsitzenden. 
§ 5 
Der Vorstand übt die Befugnisse der Reichsfleischstelle aus und führt die 
laufenden Geschäfte. 
Der Beirat ist über grundsätzliche Fragen zu hören. Der Zustimmung 
des Beirats bedarf es zur Aufstellung der Grundsätze für die Berechnung 
1. des Fleischbedarfs der Zivilbevölkerung; 
2. der in jedem Bundesstaat und in Elsaß-Lothringen zuzulassenden 
Schlachtungen von Vieh; 
3. der Mengen und der Art des Schlachtviehs, das in den einzelnen 
Bundesstaaten und in Elsaß-Lothringen für den Fleischbedarf des Heeres 
und der Marine, der eigenen Zivilbevölkerung und der Zivilbevölkerung 
derjenigen Gebiete aufzubringen ist, aus deren Viehbeständen der Bedarf 
der eigenen Zivilbevölkerung nicht gedeckt werden kann. 
Kommt zwischen Vorstand und Beirat eine Übereinstimmung nicht zustande, 
so entscheidet der Bundesrat. 
II. Regelung der Fleischversorgung 
§ 6 
Schlachtungen von Vieh, die nicht ausschließlich für den eigenen Wirtschafts- 
bedarf des Viehhalters bestimmt sind, sind nur in dem von der Reichsfleischstelle 
festgesetzten Umfang gestattet. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen 
bestimmten Behörden haben Anordnungen zu treffen, um Schlachtungen über die
	        
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