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bezeichneten Stellen, den von ihnen beauftragten oder zugelassenen Personen ergeben,
entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde; ergeben sich Streitigkeiten
zwischen Gemeinden, Kommunalverbänden, Stellen oder Personen, die in ver-
schiedenen Bundesstaaten einschließlich Elsaß-Lothringens ihren Sitz oder ihre
gewerbliche Niederlassung haben, so entscheidet ein Schiedsgericht.
Das Nähere über das Schiedsgericht wird vom Reichskanzler, über die
örtliche Zuständigkeit der höheren Verwaltungsbehörden und ihr Verfahren von
den Landeszentralbehörden bestimmt.
§ 13
Die von den Landeszentralbehörden mit der Beschaffung von Vieh und
der Regelung der Fleischversorgung beauftragten Behörden und Stellen haben
der Reichsfleischstelle auf Erfordern Auskunft zu geben.
§ 14
Unbeschadet der Befugnisse der Reichsfleischstelle erlassen die Landeszentral-
behörden die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Sie bestimmen,
wer als höhere Verwaltungsbehörde, als zuständige Behörde im Sinne des § 9
in Verbindung mit § 2 des Hoöchstpreisgesetzes, als Kommunalverband, als Ge-
meinde oder Gemeindevorstand im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
§ 15
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünf-
zehnhundert Mark wird bestraft,
1. wer den Vorschriften im § 6 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt;
2. wer die ihm nach § 6 Abs. 4 obliegende Anzeige nicht erstattet oder
wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht;
3. wer den auf Grund des § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, § 7, § 8
Abs. 2 oder § 10 erlassenen Anordnungen oder den von den Landes-
zentralbehörden erlassenen Ausführungsvorschriften zuwiderhandelt.
§ 10
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von Vorschriften dieser Verordnung
zulassen.