Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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bezeichneten Stellen, den von ihnen beauftragten oder zugelassenen Personen ergeben, 
entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde; ergeben sich Streitigkeiten 
zwischen Gemeinden, Kommunalverbänden, Stellen oder Personen, die in ver- 
schiedenen Bundesstaaten einschließlich Elsaß-Lothringens ihren Sitz oder ihre 
gewerbliche Niederlassung haben, so entscheidet ein Schiedsgericht. 
Das Nähere über das Schiedsgericht wird vom Reichskanzler, über die 
örtliche Zuständigkeit der höheren Verwaltungsbehörden und ihr Verfahren von 
den Landeszentralbehörden bestimmt. 
§ 13 
Die von den Landeszentralbehörden mit der Beschaffung von Vieh und 
der Regelung der Fleischversorgung beauftragten Behörden und Stellen haben 
der Reichsfleischstelle auf Erfordern Auskunft zu geben. 
§ 14 
Unbeschadet der Befugnisse der Reichsfleischstelle erlassen die Landeszentral- 
behörden die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Sie bestimmen, 
wer als höhere Verwaltungsbehörde, als zuständige Behörde im Sinne des § 9  
in Verbindung mit § 2 des Hoöchstpreisgesetzes, als Kommunalverband, als Ge- 
meinde oder Gemeindevorstand im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. 
§ 15 
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünf- 
zehnhundert Mark wird bestraft, 
1. wer den Vorschriften im § 6 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt; 
2. wer die ihm nach § 6 Abs. 4 obliegende Anzeige nicht erstattet oder 
wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht; 
3. wer den auf Grund des § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, § 7, § 8 
Abs. 2 oder § 10 erlassenen Anordnungen oder den von den Landes- 
zentralbehörden erlassenen Ausführungsvorschriften zuwiderhandelt. 
§ 10 
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von Vorschriften dieser Verordnung 
zulassen.
	        
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