Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 207 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
  
  
Nr. 58 
Inhalt: Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Reichshaushalts für das Rechnungsjahr 1916. 
S. 207. — Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Haushalts der Schutzgebiete für das 
Rechnungsjahr 1916. S. 210. 
  
  
(Nr. 5112) Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Reichshaushalts für das Rechnungs- 
jahr 1916. Vom 30. März 1916. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
§ 1 
Bis zur gesetzlichen Feststellung des Reichshaushaltsetats für das Rechnungs- 
jahr 1916 wird der Reichskanzler ermächtigt, für die Monate April, Mai 
und Juni alle Ausgaben zu leisten, die zur Erhaltung gesetzlich bestehender Ein- 
richtungen und zur Durchführung gesetzlich beschlossener Maßnahmen erforderlich 
sind, ferner die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Reichs zu erfüllen und 
endlich Bauten, für die durch den Etat eines Vorjahrs bereits Bewilligungen 
stattgefunden haben, fortzusetzen. 
§ 2 
Außerdem können von den durch den Entwurf des Reichshaushaltsetats 
für das Rechnungsjahr 1916 angeforderten Summen verausgabt werden: 
I. Im Etat des Reichsamts des Innern 
bei B. Außerordentlicher Etat 
zur Förderung der Herstellung geeigneter Kleinwohnungen für Arbeiter 
usw. — Kapitel 1 — der angeforderte Betrag. 
Reichs-Gesetzbl. 1916 59 
Ausgegeben zu Berlin den 31. März 1916.
	        
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