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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
AM 61
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07——.5.w
Juhalt: Bekanntmachung, betreffend Anwendung der Vertragsgollsätze. . 271.
(Nr. 5119) Bekanntmachung, betreffend Anwendung der Vertragszollsätze. Vom 30. März 1916.
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes, betreffend die Ermächti-
gung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw., vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Der Reichskanzler wird ermächtigt, für Waren, die aus Serbien, Monte-
negro oder Albanien durch die Heeres- und Marineverwaltung oder durch gemein-
nützige Gesellschaften, die ausschließlich zur Versorgung der deutschen Volkswirt-
schaft während des Krieges dienen, eingeführt werden, die Anwendung der Ver-
tragszollsätze zu genehmigen.
II
Auf in Belgien oder in Frankreich erzeugtes Bau= und Nutzholz der
Nummern 74 bis 76, 80, 83, 84, 85 des Zolltarifs finden bei Einfuhr aus den
besetzten Teilen dieser Länder bis auf weiteres die Vertragszollsätze Anwendung.
III
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Für
die Ziffer II bestimmt der Reichskanzler den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 30. März 1916.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Dr. Helfferich
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Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
Reichs-Gesebl. 1916. 62
Ausgegeben zu Berlin den 31. März 1916,