Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Pfund, für Zugochsen höchstens sieben Pfund, für Schweine höchstens 
zwei Pfund täglich; die Kartoffelerzeuger haben jedoch auf diese Mengen 
nur insoweit Anspruch, als sie Kartoffeln an die einzelnen Tiergattungen 
bisher verfüttert haben und über andere Futtermittel nicht in aus- 
reichender Menge verfügen; 
4. mit Rücksicht auf den Heeresbedarf an Spiritus die zur Abbrennung 
des zugewiesenen Durchschnittsbrandes erforderlichen Kartoffeln; 
5. Kartoffelmengen zur Erzeugung von Kartoffeltrocknungserzeugnissen, 
soweit diese Erzeugnisse an die Trockenkartoffel-Verwertungsgesellschaft 
abzuliefern sind. 
§ 2 
Die Bekanntmachung über die Verpflichtung zur Abgabe von Kartoffeln 
vom 26. Februar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 123) wird aufgehoben. 
§ 3 
Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 31. März 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
 Delbrück 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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