Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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§ 9 
Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Beamten sind 
befugt, zur Ermittlung richtiger Angaben Vorrats- und Betriebsräume oder 
sonstige Aufbewahrungsorte, wo Vorräte der in dieser Verordnung genannten 
Art zu vermuten sind, zu untersuchen und die Bücher des zur Anzeige Verpflichteten 
einzusehen. 
§ 10 
Die Landeszentralbehörden erlassen die zur Ausführung der Erhebung 
erforderlichen Anordnungen und Bekanntmachungen. 
§ 11 
Wer vorsätzlich die im § 3 vorgeschriebene Anzeige nicht erstattet oder 
wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis 
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft; auch 
können im Urteil Vorräte, die bei der Bestandsaufnahme verschwiegen worden 
sind, für dem Staate verfallen erklärt werden. 
§ 12 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 4. April 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
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