Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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(Nr. 5127) Ausführungsbestimmungen über die Einfuhr von Salzheringen usw. Vom 
5. April 1916. 
Auf Grund des § 2 der Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr von 
Salzheringen vom 17. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 45) in der Fassung der 
Verordnung vom 4. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 234) und auf Grund der 
Bekanntmachung über die Einfuhr von Salzfischen, Klippfischen und Fischrogen 
vom 5. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 237) wird folgendes bestimmt: 
§ 1 
Salzheringe, Salzfische, Klippfische und Fischrogen, die nach dem Inkraft- 
treten dieser Bestimmungen aus dem Ausland eingeführt werden, dürfen nur 
durch die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin oder mit ihrer Geneh- 
migung in den Verkehr gebracht werden. Wer nach diesem Zeitpunkt Waren 
der im Satz 1 genannten Art aus dem Ausland einführt, hat sie an die Zentral- 
Einkaufsgesellschaft zu verkaufen und zu liefern. 
Als Einführender im Sinne dieser Bestimmungen gilt, wer nach Eingang 
der Ware im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung 
berechtigt ist. Befindet sich der Versügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt 
an seine Stelle der Empfänger. 
§ 2 
Wer aus dem Ausland Waren der im § 1 genannten Art einführt, ist 
verpflichtet, der Zentral-Einkaufsgesellschaft unter Angabe von Menge, Art, Ein- 
kaufspreis und Bestimmungsort unverzüglich nach der im Ausland erfolgten 
Verladung Anzeige zu erstatten, auch alle sonst handelsüblichen Mitleilungen an 
die Zentral-Einkaufsgesellschaft weiterzuleiten. Er hat den Eingang der Ware 
und deren Aufbewahrungsort der Zentral-Einkaufsgesellschaft unverzüglich anzu- 
zeigen. Die Anzeigen und Mitteilungen erfolgen durch eingeschriebenen Brief. 
Dabei ist, wenn möglich, ein von der Zentral-Einkaufsgesellschaft vorgeschriebener 
Vordruck zu benutzen. 
§ 3 
Wer aus dem Ausland Waren der im § 1 genannten Art einführt, hat 
die Ware bis zur Abnahme durch die Zentral-Einkaufsgesellschaft mit der Sorg. 
falt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln, in handelsüblicher Weise zu 
versichern und auf Abruf nach den Anweisungen der Zentral-Einkaufsgesellschaft 
zu verladen. Er hat sie auf Verlangen der Gesellschaft an einem von dieser zu 
bestimmenden Orte zur Besichtigung zu stellen. 
§ 4 
Die Zentral-Einkaufsgesellschaft hat sich unverzüglich nach Empfang der 
Anzeige von der Einfuhr, und wenn eine Besichtigung vorgenommen wird, un- 
verzüglich nach der Besichtigung zu erklären, ob sie die Waren übernehmen will.
	        
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