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(Nr. 5127) Ausführungsbestimmungen über die Einfuhr von Salzheringen usw. Vom
5. April 1916.
Auf Grund des § 2 der Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr von
Salzheringen vom 17. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 45) in der Fassung der
Verordnung vom 4. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 234) und auf Grund der
Bekanntmachung über die Einfuhr von Salzfischen, Klippfischen und Fischrogen
vom 5. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 237) wird folgendes bestimmt:
§ 1
Salzheringe, Salzfische, Klippfische und Fischrogen, die nach dem Inkraft-
treten dieser Bestimmungen aus dem Ausland eingeführt werden, dürfen nur
durch die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin oder mit ihrer Geneh-
migung in den Verkehr gebracht werden. Wer nach diesem Zeitpunkt Waren
der im Satz 1 genannten Art aus dem Ausland einführt, hat sie an die Zentral-
Einkaufsgesellschaft zu verkaufen und zu liefern.
Als Einführender im Sinne dieser Bestimmungen gilt, wer nach Eingang
der Ware im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung
berechtigt ist. Befindet sich der Versügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt
an seine Stelle der Empfänger.
§ 2
Wer aus dem Ausland Waren der im § 1 genannten Art einführt, ist
verpflichtet, der Zentral-Einkaufsgesellschaft unter Angabe von Menge, Art, Ein-
kaufspreis und Bestimmungsort unverzüglich nach der im Ausland erfolgten
Verladung Anzeige zu erstatten, auch alle sonst handelsüblichen Mitleilungen an
die Zentral-Einkaufsgesellschaft weiterzuleiten. Er hat den Eingang der Ware
und deren Aufbewahrungsort der Zentral-Einkaufsgesellschaft unverzüglich anzu-
zeigen. Die Anzeigen und Mitteilungen erfolgen durch eingeschriebenen Brief.
Dabei ist, wenn möglich, ein von der Zentral-Einkaufsgesellschaft vorgeschriebener
Vordruck zu benutzen.
§ 3
Wer aus dem Ausland Waren der im § 1 genannten Art einführt, hat
die Ware bis zur Abnahme durch die Zentral-Einkaufsgesellschaft mit der Sorg.
falt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln, in handelsüblicher Weise zu
versichern und auf Abruf nach den Anweisungen der Zentral-Einkaufsgesellschaft
zu verladen. Er hat sie auf Verlangen der Gesellschaft an einem von dieser zu
bestimmenden Orte zur Besichtigung zu stellen.
§ 4
Die Zentral-Einkaufsgesellschaft hat sich unverzüglich nach Empfang der
Anzeige von der Einfuhr, und wenn eine Besichtigung vorgenommen wird, un-
verzüglich nach der Besichtigung zu erklären, ob sie die Waren übernehmen will.