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von Salzheringen vom 23. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 59) treten mit
dem gleichen Tage außer Kraft.
Berlin, den 5. April 1916.
Der Reichskanzler
Im Auftrage
Kautz
(Nr. 5128) Bekanntmachung über die Durchfuhr von Salzheringen usw. Vom 5. April 1916.
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung des Bundesrats über die
Einfuhr von Salzheringen vom 17. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 45) in der
Fassung der Verordnung vom 4. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 234) wird
folgendes bestimmt:
Artikel I
Die Durchfuhr von Salzheringen, Salzfischen, Klippfischen und Fischrogen
über die Grenzen des Deutschen Reichs ist bis auf weiteres verboten.
Artikel II
Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Die
Bekanntmachung über die Durchfuhr von Salzheringen nach den besetzten Ge-
bieten Rußlands vom 30. März 1916 (Reichs-Anzeiger Nr. 78) tritt mit dem
gleichen Tage außer Kraft.
Berlin, den 5. April 1916.
Der Reichskanzler
Im Auftrage
Kautz
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.