Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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ausschusse telegraphisch seinen gesamten Bestand an Rohkaffee, einerlei, ob dieser 
sich in eigenem oder fremdem Gewahrsam, insbesondere auf dem Transporte be- 
findet, getrennt nach Ballen, Gewicht und unverzolltem Durchschnittspreis anzu- 
zeigen. Diese Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf die im Abs. 2 Nummer 1 ge- 
nannten Mengen. 
§ 2 
Rohkaffee darf nur durch den Kriegsausschuß abgesetzt werden. 
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die im § 1 Abs. 2 und im § 4 
Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Mengen sowie auf Mengen, die der Verpflichtete vom 
Kriegsausschuß erhalten hat. 
§ 3 
Wer Rohkaffee in Gewahrsam hat, hat ihn dem Kriegsausschuß auf 
Verlangen zu überlassen und auf Abruf zu verladen. Er hat ihn bis zur Ab- 
nahme aufzubewahren und pfleglich zu behandeln, er darf ihn nur mit Zu- 
stimmung des Kriegsausschusses rösten; auf Verlangen hat er dem Kriegsaus- 
schusse Proben gegen Erstattung der Portokosten einzusenden. Der Reichskanzler 
kann nähere Bestimmungen über diese Verpflichtungen erlassen. 
Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf die im § 2 Abs. 2 be- 
zeichneten Mengen. 
§ 4 
Der Kriegsausschuß hat auf Antrag des zur Überlassung Verpflichteten 
binnen vier Wochen nach Eingang des Antrags, jedoch nicht vor dem 22. Mai 1916 
zu erklären, welche bestimmt zu bezeichnenden Mengen er übernehmen will. Für 
die Mengen, die er hiernach nicht übernehmen will, erlischt die Absatzbeschränkung 
des § 2; das gleiche gilt, soweit er eine Erklärung binnen der Frist nicht ab- 
gibt. Ist der Verpflichtete nicht zugleich der Eigentümer, so kann auch der 
Eigentümer den Antrag nach Satz 1 stellen. 
Alle Mengen, die hiernach dem Absatz durch den Kriegsausschuß vorbe- 
halten sind, müssen von ihm abgenommen werden. Der zur Überlassung Ver- 
pflichtete hat dem Kriegsausschuß anzuzeigen, von welchem Zeitpunkt ab er zur 
Lieferung bereit ist. Die Abnahme hat innerhalb vier Wochen nach diesem Zeit- 
punkt zu erfolgen. 
§ 5 
Der Kriegsausschuß setzt den Übernahmepreis endgültig fest. 
§ 6 
Erfolgt die Überlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag 
des Kriegsausschusses durch Anordnung der zuständigen Behörde auf ihn oder 
die von ihm in dem Antrag bezeichneten Personen übertragen. Die Anordnung 
ist an den zur Überlassung Verpflichteten zu richten. Das Eigentum geht über, 
sobald die Anordnung ihm zugeht.
	        
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