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Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die im § 2 Abs. 2 und im
§ 5 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Mengen sowie auf Mengen, auf die der Kriegs-
ausschuß verzichtet oder die der Verpflichtete vom Kriegsausschuß erhalten hat.
§ 4
Wer gedarrte Zichorienwurzeln in Gewahrsam hat, hat sie dem Kriegs-
ausschuß auf Verlangen zu überlassen und auf Abruf zu verladen. Er hat sie
bis zur Abnahme aufzubewahren und pfleglich zu behandeln; auf Verlangen hat
er dem Kriegsausschusse Proben gegen Erstattung der Portokosten einzusenden.
Der Reichskanzler kann nähere Bestimmungen über diese Verpflichtungen erlassen.
§ 5
Der Kriegsausschuß hat auf Antrag des zur Überlassung Verpflichteten
binnen vier Wochen nach Eingang des Antrags, jedoch nicht vor dem 22. Mai
1916 zu erklären, welche bestimmt zu bezeichnenden Mengen er übernehmen will.
Für die Mengen, die er hiernach nicht übernehmen will, erlischt die Absatz-
beschränkung des § 3) das gleiche gilt, soweit er eine Erklärung binnen der Frist
nicht abgibt. Ist der Verpflichtete nicht zugleich Eigentümer, so kann der Eigen.
tümer den Antrag nach Satz 1 stellen.
Alle Mengen, die hiernach dem Absatz durch den Kriegsausschuß vorbe-
halten sind, müssen von ihm abgenommen werden.
Der zur Überlassung Verpflichtete hat dem Kriegsausschuß anzuzeigen, von
welchem Zeitpunkt ab er zur Lieferung bereit ist. Die Abnahme hat innerhalb
vier Wochen nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
§ 6
Der Kriegsausschuß hat für die von ihm abgenommenen Zichorienwurzeln
einen angemessenen Übernahmepreis zu zahlen. Dieser Preis darf für 100 Kilo-
gramm zweiunddreißig Mark nicht übersteigen. Der Kriegsausschuß setzt den
Übernahmepreis endgültig fest.
§ 7
Erfolgt die berlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf An-
trag des Kriegsausschusses durch Anordnung der zuständigen Behörde auf ihn
oder die von ihm in dem Antrag bezeichneten Personen übertragen. Die An-
ordnung ist an den zur Überlassung Verpflichteten zu richten. Das Eigentum
geht über, sobald die Anordnung ihm zugeht.
§ 8
Die Zahlung erfolgt spätestens vierzehn Tage nach Abnahme.
§ 9
Streitigkeiten über die aus dem § 4 sich ergebenden Verpflichtungen ent-
scheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.