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S. 125) für gewerbliche Betriebe, in denen Süßigkeiten oder Schokolade oder beides
hergestellt werden, zur Verarbeitung zugelassenen Zuckermengen anderweit festzusetzen.
Die Reichszuckerstelle erteilt die erforderlichen Bezugsscheine.
Wer Zucker gewerblich verarbeiten will, hat die zur Ermittlung seines Zuckeran-
teils erforderlichen Angaben der Reichszuckerstelle zu machen. Dies gilt nicht für die im
§ 5 Abs. 2 genannten Betriebe.
§ 11
Die Reichszuckerstelle erteilt die Bezugsscheine für Lieferungen von Zucker
an die Heeresverwaltungen und die Marineverwaltung. Der Reichskanzler trifft
die näheren Bestimmungen.
§ 12
Die Hersteller von Zucker haben den Weisungen der Reichszuckerstelle zu
entsprechen. Sie dürfen Zucker nur nach den Anweisungen der Reichszuckerstelle
oder gegen Bezugsscheine abgeben. Im weiteren Verkehre darf Zucker lediglich
gegen Bezugsscheine abgegeben und bezogen werden, soweit nicht die Kommunal-
verbände für ihren Bezirk nach § 5 Abs. 1 ein anderes bestimmen. Der Handel
mit Bezugsscheinen ist verboten.
Die Hersteller von Zucker sind verpflichtet, Zucker an die von der Reichs-
zuckerstelle benannten Abnehmer zu liefern.
Die Reichszuckerstelle erläßt die näheren Bestimmungen sie kann insbesondere
die Bedingungen der Lieferung festsetzen.
§ 13
Für die Ausstellung der Bezugsscheine erhebt die Reichszuckerstelle eine
Gebühr. Die nähere Bestimmung trifft der Reichskanzler.
§ 14
Wer mit Beginn des 25. April 1916 Zucker in Gewahrsam hat, hat bis zum
26. April 1916 den Vorrat nach Mengen und Eigentümern der zuständigen Behörde
des Lagerungsorts anzuzeigen. Die Anzeige über Vorräte, die zu dieser Zeit unter-
wegs sind, ist unverzüglich nach deren Empfange von dem Empfänger zu erstatten.
Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf:
a) Zucker, der im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-
Lothringens, insbesondere im Eigentume der Heeresverwaltungen und
der Marineverwaltung steht;
b) Zucker, der im Eigentume der Zentral-Einkaufsgesellschaft steht;
e) Zucker, der im Gewahrsam von Zuckerfabriken ist
d) Zuckervorräte, die insgesamt 10 Kilogramm nicht übersteigen.
Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen. Er kann Wieder-
holungen der Anzeige anordnen.
§ 15
Die Beauftragten der Kommunalverbände und der Reichszuckerstelle sind
befugt, in die Räume der ihrer Regelung unterstehenden Betriebe einzutreten,
Aufschlüsse einzuholen und von Geschäftsaufzeichnungen Einsicht zu nehmen.
Sie sind verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, die hier-
bei zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten.