Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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durch die Spiritus-Zentrale oder auf deren Anweisung abgesetzt oder vergällt 
werden. Das gleiche gilt für Branntwein, der in einer Brennerei ohne steuer- 
amtliche Abfertigung oder ohne Vorführung in den freien Verkehr tritt (Abfindungs- 
brennerei, Meßuhrbrennerei), soweit er nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung 
gewonnen wird. 
Soweit durch die Vorschriften des § 72 des Branntweinsteuergesetzes und 
die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Bestimmungen des Bundesrats eine 
Verpflichtung zur Vergällung begründet ist, tritt sie für die Geltungsdauer dieser 
Verordnung außer Wirksamkeit. 
Die Reichsbranntweinstelle, in dringenden Fällen deren Vorsitzender, be- 
bestimmt, zu welchen Zwecken und in welchen Mengen der Branntwein von der 
Spiritus-Zentrale abzusetzen ist. 
§ 4 
Zur Bestimmung der Verkaufspreise für Branntwein bedarf die Spiritus- 
Zentrale der Genehmigung der Reichsbranntweinstelle. 
II. Branntweinerzeugung 
§ 5 
Wer Branntwein herstellt (Brenner), hat den hergestellten Branntwein 
einschließlich der Bestände an die Spiritus-Zentrale zu liefern. Die Lieferung 
hat entsprechend den Weisungen der Spiritus-Zentrale zu erfolgen. Soweit 
einem Brenner von der Spiritus-Zentrale ein Recht zum Rückkauf von Brannt- 
wein eingeräumt worden ist, verliert es hinsichtlich der zu liefernden Mengen 
seine Wirksamkeit. 
Erfolgt die Überlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf An- 
trag der Spiritus-Zentrale durch die von der Landeszentralbehörde zu bestimmende 
Behörde auf die Spiritus-Zentrale oder de von ihr in dem Antrag bezeichnett 
Person übertragen. Die Anordnung ist an den Besitzer des Branntweins zu 
richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht. 
Die Kosten des Verfahrens trägt der Brenner. 
Die Spiritus-Zentrale hat den  Branntwein abzunehmen. 
§ 6 
Für den Branntwein erhält der Brenner einen angemessenen Übernahme- 
preis. Der Preis wird von dem Gesamtausschusse der Spiritus-Zentrale mit 
Genehmigung der Reichsbranntweinstelle endgültig festgesetzt; er kann in Form 
einer Abschlagszahlung und einer Nachzahlung gewährt werden. Für bestimmte 
Zeitabschnitte oder für Branntwein aus bestimmten Rohstoffen oder für bestimmte 
Brennereiarten können Zuschläge oder Abschläge festgesetzt werden.  
Für Branntwein aus bestimmten Rohstoffen und für bestimmte Brennerel- 
arten kann die Geschäftsführung der Spiritus-Zentrale Zuschläge festsetzen, soweit 
die Festsetzung nicht schon durch den Gesamtausschuß erfolgt ist. Gegen die 
Entscheidung der Geschäftsführung ist binnen zwei Wochen Beschwerde an den 
Vorsitzenden der Reichsbranntweinstelle zulässig, der endgültig entscheidet. 
 
	        
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