Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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§ 18 
Den Preis für die übernommenen Mengen setzt die Geschäftsführung der 
Spiritus-Zentrale fest. Gegen die Festsetzung findet binnen zwei Wochen Beschwerde 
an den Vorsitzenden der Reichsbranntweinstelle statt, der endgültig entscheidet. 
IV. Ausländischer Branntwein 
§ 19 
Branntwein, der in Kesselwagen oder Fässern aus dem Ausland eingeführt 
wird, ist an die Spiritus-Zentrale zu liefern. Der Reichskanzler kann die näheren 
Bedingungen für die Lieferung festsetzen. Er kann bestimmen, daß Zuwider- 
handlungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünf- 
zehntausend Mark bestraft werden und daß neben der Strafe der Branntwein, 
auf den sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob er dem Täter 
gehört oder nicht, eingezogen wird. 
V. Schlußvorschriften 
§ 20 
Wer im Brennereibetriebsjahr 1915/16 eine Branntweinreinigungsanstalt im 
Sinne der §§ 2 und 2a der Branntweinreinigungsordnung (Zentralbl. für das Deutsche 
1912 S. 633   
Reich 1909 S. 349,   S. 1280 betrieben hat, hat Anspruch auf Beschäftigung durch 
die Spiritus-Zentrale. Als Maßstab für die Beschäftigung für die der Spiritus- 
Zentrale bisher nicht angeschlossenen Reinigungsanstalten dient, sofern eine Einigung 
nicht zustande kommt, der durchschnittliche Umfang der Reinigungstätigkeit der 
Betriebsjahre 1910/11 bis 1914/15 unter Weglassung der beiden Jahre mit der 
höchsten und der niedrigsten Jahresmenge. 
Für die Leistungen der der Spiritus-Zentrale bisher nicht angeschlossenen 
Reinigungsanstalten sind angemessene Vergütungen zu zahlen. Die Geschäfts- 
führung der Spiritus-Zentrale bestimmt den Umfang der Beschäftigung und setzt 
die Vergütungen fest. 
Gegen die Entscheidung über den Umfang der Beschäftigung und über die 
Vergütung ist binnen zwei Wochen die Beschwerde an den Vorsitzenden der 
Reichsbranntweinstelle zulässig, der endgültig entscheidet. 
§ 21 
Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung auf Brannt- 
wein, der lediglich aus den im § 12 des Branntweinsteuergesetzes vom 15. Juli 
1909 genannten Stoffen, außer aus Rückständen der Bierbereitung, gewonnen ist. 
Kleinbrennereien (§ 15 des Branntweinsteuergesetzes) unterliegen den Vor- 
schriften der §§ 3, 5 bis 9 nur insoweit, als ihre Jahreserzeugung mehr als 
10 Hektoliter Alkohol beträgt. 
Die Vorschriften der §§ 3 und 10 finden keine Anwendung auf Brannt- 
wein, dessen unvollständige Vergällung bis zum 30. April 1916 beantragt und 
bis zum 10. Mai 1916 erfolgt ist. 
 
	        
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