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b) oder statt dessen an Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei ein Viertel
der vorstehenden Sätze.
Die einzelnen Tiergattungen dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als
an sie bisher schon Kartoffeln oder Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei verfüttert
worden sind.
Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl dürfen nicht verfüttert werden.
§ 2
Der Reichskanzler kann Bestimmungen treffen, durch die für die Zeit nach
dem 15. Mai 1916 das Verfüttern von Kartoffeln oder Erzeugnissen der Kartoffel-
trocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation beschränkt oder verboten wird.
§ 3
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können
die Verfütterung von Kartoffeln weiter beschränken oder verbieten.
§ 4
Wer Erzeugnisse der landwirtschaftlichen oder gewerblichen Kartoffeltrocknerei
herstellt oder durch andere herstellen läßt (Trockner), hat auch diejenigen Erzeug-
nisse der Kartoffeltrocknerei einschließlich der vorhandenen Vorräte an die Trocken-
kartoffel-Verwertungs-Gesellschaft m. b. H. in Berlin zu liefern, die nach § 2 Abs. 1
der Bekanntmachung über die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Kar-
toffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation vom 16. September 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 585) der Ablieferungspflicht bisher nicht unterliegen oder infolge be-
sonderer Bewilligung der Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft im eigenen
Wirtschaftsbetriebe verwendet werden dürfen.
Ausgenommen von der Lieferungspflicht bleiben nur
1. die Mengen, die der Trockner bis zum 15. Juli 1916 nach dem
Maßstab des § 1 verfüttern dürfte.
Der Reichskanzler kann Bestimmungen treffen, durch die für die
Zeit nach dem 15. Mai 1916 diese Ausnahme von der Lieferungspflicht
beschränkt oder aufgehoben wird)
2. bei Selbstversorgern (§ 6 Abs. 1a der Bekanntmachung über den Ver-
kehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 vom
28. Juni 1915, Reichs-Gesetzbl. S. 363) ein Kilogramm für den Kopf
und Monat bis zum 15. August 1916;
3. Mengen, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-
Lothringens, insbesondere einer Heeresverwaltung oder der Marine-
verwaltung, stehen.
Bei Streitigkeiten darüber, welche Mengen zu liefern sind, entscheiden die
von den Landeszentralbehörden zu bestimmenden Behörden endgültig.
§ 5
Die an die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft abzuliefernden Mengen
dürfen nicht vergällt werden.