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§ 6
Die Auszüge aus den erneuerten Standesregistern sind mit folgendem
Beglaubigungsvermerke zu versehen:
Daß vorstehender Auszug mit dem erneuerten Geburts-
(Heirats-, Sterbe-) Hauptregister des Standesamts zu
gleichlautend ist, wird hiermit bestätigt.
(Siegel) Der Standesbeamte
§ 7
Die Verhandlungen und Urkunden über Ermittlungen, die nicht zur Ein
tragung geführt haben, sind zu besonderen Sammelakten zu nehmen. In den
Sammelakten ist zu vermerken, aus welchen Gründen die Eintragung unter
blieben ist. Über die Ermittlungsverfahren ist ein Verzeichnis zu führen.
§ 8
Ist ein Antrag gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 gestellt, so sind die ihn be-
treffenden Verhandlungen und Urkunden in die Sammelakten des erneuerten
Registers aufzunehmen, sobald die Eintragung erfolgt ist.
Die abgelehnten Anträge sind zu besonderen Sammelakten zu vereinigen.
Über sämtliche Anträge ist je ein Verzeichnis nach den Namen der Antrag-
steller und der Personen, auf deren Personenstand sich der Antrag bezog, zu führen.
§ 9
Die Einsicht in die Akten und Verzeichnisse ist jedem zu gestatten, der ein
berechtigtes Interesse glaubhaft macht.
Berlin, den 12. April 1916.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Lisco