Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 290 — 
§ 6 
Die Auszüge aus den erneuerten Standesregistern sind mit folgendem 
Beglaubigungsvermerke zu versehen: 
Daß vorstehender Auszug mit dem erneuerten Geburts- 
(Heirats-, Sterbe-) Hauptregister des Standesamts zu 
gleichlautend ist, wird hiermit bestätigt. 
(Siegel) Der Standesbeamte 
§ 7 
Die Verhandlungen und Urkunden über Ermittlungen, die nicht zur Ein 
tragung geführt haben, sind zu besonderen Sammelakten zu nehmen. In den 
Sammelakten ist zu vermerken, aus welchen Gründen die Eintragung unter 
blieben ist. Über die Ermittlungsverfahren ist ein Verzeichnis zu führen. 
§ 8 
Ist ein Antrag gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 gestellt, so sind die ihn be- 
treffenden Verhandlungen und Urkunden in die Sammelakten des erneuerten 
Registers aufzunehmen, sobald die Eintragung erfolgt ist. 
Die abgelehnten Anträge sind zu besonderen Sammelakten zu vereinigen. 
Über sämtliche Anträge ist je ein Verzeichnis nach den Namen der Antrag- 
steller und der Personen, auf deren Personenstand sich der Antrag bezog, zu führen. 
§ 9 
Die Einsicht in die Akten und Verzeichnisse ist jedem zu gestatten, der ein 
berechtigtes Interesse glaubhaft macht. 
Berlin, den 12. April 1916. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Lisco 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.