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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 77
Iuhalt: Bekanntmachung, betreffend das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch
von Sprengstoffen. S 205. — Bekanntmachung über die Todeserklärung Kriegsverschollener.
S. 206. — Bekanntmachung über die Einfuhr von Eiern. S. 209. — Ausführungs-
bestimmungen zur Verordnung des Bundesrats vom 18. April 1916 über die Einfuhr von Eiern.
S. 300. — Bekanntmachung über die Einfuhr von kondensierter Milch und von Milchpulver.
S. 302. — Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats vom 18. April 1916
über die Einfuhr von kondensierter Milch und von Milchpulver. S. 303. — Bekanntmachung
über Druckpapier. S. 308. — Bekanntmachung über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und
anderen fetthaltigen Waschmitteln. S. 307. — Bekanntmachung, betreffend Ausführungs-
bestimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen
Waschmitteln vom 18. April 1916. S. 308.
(Nr. 5153) Bekanntmachung, betreffend das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemein-
gefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen. Vom 14. April 1916.
Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes gegen den verbrecherischen und gemein-
gefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (Reichs-Gesetzbl.
S. 61) hat der Bundesrat beschlossen:
Unter I A der Bekanntmachung vom 29. April 1903 (Reichs-Gesetzbl.
S. 211), betreffend das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen
Gebrauch von Sprengstoffen, in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1911
(Reichs-Gesetzbl. S. 180) wird unter Ziffer 3 nach "d) Präposit" eingefügt:
»e) Rosenheimer Sicherheits-Sprengpulver."
Berlin, den 14. April 1916.
Der Reichskanzler
Im Auftrage
Lewald
Reichs.Gesetzbl. 1916. 79
Ausgegeben zu Berlin den 19. April 1916.