Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 322 — 
(Nr. 6168) Bekanntmachung über Mistbeetkartoffeln. Vom 20. April 1916. 
Auf Grund der §§ 1, 2 und 10 der Verordnung über die Regelung der 
Kartoffelpreise vom 28. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 711) wird folgendes 
bestimmt: 
I 
Die in der Bekanntmachung über die Festsetzung der Höchstpreise für 
Kartoffeln und die Preisstellung für den Weiterverkauf vom 2. März 1916 
(Reichs-Gesetzbl. S. 140) festgesetzten Höchstpreise gelten nicht für solche Kartoffeln, 
die laut ortspolizeilicher Bescheinigung in Mistbeeten oder ähnlichen Vorrichtungen 
gezogen sind und vor dem 15. Juni 1916 geerntet und verkauft werden. 
II 
Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 20. April 1916. 
Der Reichskanzler 
Im Auftrage 
Freiherr von Stein 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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