— 323 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 82
Inhalt: Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung des Bundesrats über Regelung des Verkehrs
mit Branntwein vom 15. April 1916. S. 323.
(Nr. 5169) Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung des Bundesrats über Regelung des
Verkehrs mit Branntwein vom 15. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 279).
Vom 22. April 1916.
Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über Regelung des Verkehrs mit
Branntwein vom 15. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 279) wird folgendes bestimmtt
Zu Abschnitt ! der Verordnung
(Reichsbranntweinstelle)
§ 1
Die Reichsbranntweinstelle besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellver-
tretenden Vorsitzenden und fünf Mitgliedern. Der Sitz ist Berlin. Zuschriften sind
zu richten: An die Reichsbranntweinstelle in Berlin W 9, Schellingstraße 14/15.
§ 2
Die laufenden Geschäfte der Reichsbranntweinstelle erledigt der Vorsitzende
oder sein Stellvertreter.
Entscheidungen, die nach der Verordnung vom 15. April 1916 der Reichs-
branntweinstelle zustehen, sind nach Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder
zu treffen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
In dringenden Fällen trifft der Vorsitzende oder sein Stellvertreter die
Entscheidung selbständig; sie ist bei nächster Gelegenheit den Mitgliedern bekannt-
zugeben.
Reichs-Gesetzbl. 1916. 85
Ausgegeben zu Berlin den 26. April 1916.