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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 86
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderung der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den
Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln vom 18. April 1916. S. 353.
(Nr. 5181) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Ausführungsbestimmungen zur Ver-
ordnung über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen
Waschmitteln vom 18. April 1916. Vom 4. Mai 1916.
Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Seife, Seifen-
pulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln vom 18. April 1916 (Reichs-
Gesetzbl. S. 307) wird folgendes bestimmt:
Artikel 1
§ 1 II. der Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Ver-
ordnung über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Wasch-
mitteln vom 18. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 308) erhält folgende Fassung:
II. Die Abgabe ist während des ganzen Monats gestattet; sie darf jedoch
nur gegen Vorlegung derjenigen Brotkarte erfolgen, die für den 25. Tag des
betreffenden Kalendermonats gilt. Die Abgabe ist vom Veräußerer auf dem
Stamme der Brotkarte unter Bezeichnung der Art und Menge (Gewicht) mit
Tinte oder Farbstempel zu vermerken.
Artikel 2
Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 4. Mai 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs. Gesetzbl. 1916. 90
Ausgegeben zu Berlin den 4. Mai 1916.