Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

428  Buch  II.  Abschnitt  1.  Das  Recht  der  Forderungen  im  allgemeinen.

Unterlassung  auf  seiten  des  Gläubigers  nicht  etwa  gleichfalls  ein  eigentlicher
Verzug  zu  sein,  sondern  auch  eine  unverschuldete  Unterlassung  des  Gläubigers
befreit  den  Schuldner  vom  Vorwurf  des  Verzuges.

Muß  der  Gläubiger,  um  den  Schuldner  in  Verzug  zu  setzen,  ihm  die  Gegenleistung
anbieten?  Die  Frage  ist  zu  bejahen,  wenn  der  Gläubiger  die  Gegenleistung  bringen,  zu
verneinen,  wenn  der  Schuldner  die  Gegenleistung  holen  muß.

II.  1.  Dadurch,  daß  der  Schuldner  in  Verzug  gerät,  wird  die  Forderung
des  Gläubigers  verschärft  und  um  einen  Schadensersatzanspruch  erweitert.

a)  Die  Verschärfung  der  Forderung  besteht  in  folgendem:

a)  Solange  der  Schuldner  in  Verzug  ist,  kann  der  Gläubiger  ihn,  auch
wenn  er  bisher  bloß  für  grobes  Verschulden  oder  sogar  nur  für  Vorsatz  einstand,
  für  jedes  noch  so  geringe  Verschulden  haftbar  machen  (287  Satz  1).  Ja,
wenn  die  Leistung  während  des  Verzuges  unmöglich  wird,  haftet  der  Schuldner
sogar  für  Zufall  und  wird  nur  dann  frei,  wenn  er  nachweist,  daß  der  Schaden
auch  bei  rechtzeitiger  Leistung  eingetreten  sein  würde  (287  Satz  2);  man  drückt
dies  auch  durch  die  Formel  aus:  der  in  Verzug  befindliche  Schuldner  trägt
die  „Gefahr“  der  geschuldeten  Leistung.

Beispiele.  I.  A.  ist  mit  der  Rückgabe  eines  Pfandes,  das  der  mit  ihm  im  selben
Hause  wohnende  B.  ihm  gegeben  hat  und  nunmehr  einlösen  will,  in  Verzug  gekommen;  da
entsteht  durch  Zufall  Feuer  in  seiner  Wohnung,  und  das  Pfand  verbrennt,  ohne  daß  A.  oder
seine  Leute  es  zu  retten  vermögen.  Hier  muß  A.  dem  B.  den  Wert  des  Pfandes  ersetzen.
II.  Derselbe  Fall;  nur  hat  der  Brand  auch  die  Wohnung  B.s  mit  ergriffen.  Hier  ist  A.
haftfrei,  wenn  er  beweisen  kann,  daß  das  Pfand  auch  dann  verbrannt  wäre,  wenn  er  es
dem  B.  rechtzeitig  zurückgegeben  hätte.

8)  Geht  die  Forderung  auf  eine  Geldzahlung,  so  kann  der  Gläubiger  von
dem  Schuldner,  solange  dieser  in  Verzug  ist,  4%  „Verzugszinsen“  fordern,
wenn  seine  Forderung  vorher  geringere  Zinsen  trug  oder  unverzinslich  war.
Dagegen  laufen  bei  Forderungen,  die  schon  vorher  4%  Zinsen  oder  mehr
brachten,  die  bisherigen  Zinsen  einfach  fort.  War  die  Geldschuld,  mit  der  der
Schuldner  in  Verzug  kam,  eine  Zinsschuld,  so  sind  hiervon  Verzugszinsen  nicht
zu  entrichten  (288  I,  289  Satz  1).

Muß  der  Schuldner  dafür  Ersatz  leisten,  daß  ein  Gegenstand  während  der  Dauer  des
Verzuges  verloren  geht  oder  zerstört  oder  verschlechtert  wird,  so  muß  er  auch  von  der  Ersatzsumme
  Verzugszinsen  zahlen.  Diese  Zinsen  beginnen  mit  dem  Tage  zu  laufen,  der  der
Berechnung  des  von  dem  Schuldner  zu  erstattenden  Werts  zugrunde  gelegt  wird  (290).
Meist  wird  dies  der  Tag  sein,  an  dem  der  Umstand  eintrat,  der  den  Schuldner  zum  Ersatz
verpflichtete.

b)  Der  Schadensersatzanspruch,  um  den  sich  die  Forderung  des  Gläubigers
erweitert,  umfaßt  den  gesamten  Schaden,  den  der  Gläubiger  dadurch  erleidet,
daß  der  Schuldner  seine  Verbindlichkeit  nicht  rechtzeitig  erfüllt  (286  I:
Schadensersatz  wegen  Verspätung).  Auch  bei  Geldforderungen  greift
dieser  Anspruch  insoweit  Platz,  als  der  dem  Gläubiger  durch  den  schuldnerischen
  Verzug  erwachsene  Schaden  die  Zinsvergütung,  die  der  Schuldner
nach  der  Regel  zu  à##  ohnehin  gewähren  muß,  nachweislich  übersteigt  (288  II);
ja  sogar  bei  Zinsforderungen,  für  die,  wie  wir  sahn,  Verzugszinsen  nicht