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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 90
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Kündigung der am 9. November 1907 abgeschlossenen Über-
einkunft zwischen Deutschland und Italien, betreffend den Schutz an Werken der Literatur und Kunst
und an Photographien. S. 363. — Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des § 8 des
Versicherungsgesetzes für Angestellte. S. 2664. — Bekanntmachung über die Beglaubigung
von Unterschriften und die Legalisation von Urkunden in den besetzten Gebieten. S. 364. —
Bekanntmachung über künstliche Düngemittel. S. as5s. — Berichtigung. S. zss.
(Nr. 5185) Bekanntmachung, betreffend die Kündigung der am 9. November 1907 ab-
geschlossenen Übereinkunft zwischen Deutschland und Italien, betreffend den
Schutz an Werken der Literatur und Kunst und an Photographien. Vom
2. Mai 1916.
Die Übereinkunft zwischen Deutschland und Italien, betreffend den Schutz an
Werken der Literatur und Kunst und an Photographien, vom 9. November 1907
(Reichs-Gesetzbl. 1908 S. 80) ist am 23. April 1916 durch Vermittlung der
Schweizerischen Regierung von der Italienischen Regierung gekündigt worden; sie
tritt daher gemäß ihrem Artikel 8 am 23. April 1917 außer Kraft.
Berlin, den 2. Mai 1916.
Der Reichskanzler
In Vertretung
von Jagow
Reichs-Gesetzbl. 1916. 94
Ausgegeben zu Berlin den 8. Mai 1916.