Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
  
Nr. 98 
Inhalt: Bekanntmachung über die Gründung einer Reichsstelle für Gemüse und Obst. S. 321. 
  
  
(Nr. 5201) Bekanntmachung über die Gründung einer Reichsstelle für Gemüse und Obst. 
Vom 18. Mai 1916. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Es wird eine Reichsstelle für Gemüse und Obst mit einer Verwaltungs- 
abteilung und einer Geschäftsabteilung gebildet. Die Aufsicht führt der Reichs- 
kanzler. 
§ 2 
Die Verwaltungsabteilung ist eine Behörde. Der Vorsitzende, die stell- 
vertretenden Vorsitzenden und die Mitglieder werden von dem Reichskanzler 
ernannt. 
Der Verwaltungsabteilung wird ein Beirat beigegeben. Der Reichskanzler 
bestimmt das Nähere über seine Zusammensetzung und bestellt die Mitglieder. 
§ 3 
Die Geschäftsabteilung ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die 
Gesellschaft erhält einen Aufsichtsrat; den Vorsitz in ihm führt der Vorsitzende 
der Verwaltungsabteilung. 
§ 4 
Die Reichsstelle hat die Aufgabe, die Erzeugung, die Verwertung und die 
Haltbarmachung von Gemüse und Obst zu fördern. 
Dabei hat die Verwaltungsabteilung die Verwaltungsangelegenheiten zu 
erledigen. Die Geschäftsabteilung hat nach den grundsätzlichen Anweisungen der 
Verwaltungsabteilung die erforderlichen Geschäfte durchzuführen und für die 
Reichs- Gesetzbl. 1916. 102 
Ausgegeben zu Berlin den 19. Mai 1916.
	        
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