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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 98
Inhalt: Bekanntmachung über die Gründung einer Reichsstelle für Gemüse und Obst. S. 321.
(Nr. 5201) Bekanntmachung über die Gründung einer Reichsstelle für Gemüse und Obst.
Vom 18. Mai 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Es wird eine Reichsstelle für Gemüse und Obst mit einer Verwaltungs-
abteilung und einer Geschäftsabteilung gebildet. Die Aufsicht führt der Reichs-
kanzler.
§ 2
Die Verwaltungsabteilung ist eine Behörde. Der Vorsitzende, die stell-
vertretenden Vorsitzenden und die Mitglieder werden von dem Reichskanzler
ernannt.
Der Verwaltungsabteilung wird ein Beirat beigegeben. Der Reichskanzler
bestimmt das Nähere über seine Zusammensetzung und bestellt die Mitglieder.
§ 3
Die Geschäftsabteilung ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die
Gesellschaft erhält einen Aufsichtsrat; den Vorsitz in ihm führt der Vorsitzende
der Verwaltungsabteilung.
§ 4
Die Reichsstelle hat die Aufgabe, die Erzeugung, die Verwertung und die
Haltbarmachung von Gemüse und Obst zu fördern.
Dabei hat die Verwaltungsabteilung die Verwaltungsangelegenheiten zu
erledigen. Die Geschäftsabteilung hat nach den grundsätzlichen Anweisungen der
Verwaltungsabteilung die erforderlichen Geschäfte durchzuführen und für die
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Ausgegeben zu Berlin den 19. Mai 1916.