Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 401 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
  
  
  
  
  
Nr. 102 
Inhalt: Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung. S. 101. — Be- 
kanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts. S. 402. — Bekanntmachung 
über das Außerkrafttreten der Verordnung über Malz vom 17. Mai 1915. S. 104. 
  
  
  
(Nr. 5205) Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung. 
Vom 22. Mai 1916. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des 
Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die im Deutschen Reiche vorhandenen 
Lebensmittel sowie Rohstoffe und andere Gegenstände, die zur Lebensmittelversorgung 
erforderlich sind, für die Ernährung des Volkes in Anspruch zu nehmen. Er kann 
die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr solcher Gegenstände regeln. 
Er kann in gleicher Weise über Futtermittel sowie Rohstoffe und andere 
Gegenstände, die zur Viehversorgung erforderlich sind, zur Ernährung von Nutz- 
tieren verfügen. 
§ 2 
Der Reichskanzler kann die zur Durchführung des § 1 erforderlichen Be- 
stimmungen treffen, er kann den Verkehr mit den daselbst bezeichneten Gegen- 
ständen und ihren Verbrauch regeln, auch Bestimmungen über die Preise treffen. 
Er kann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen mit Gefängnis bis zu einem Jahre 
und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft, 
und daß neben der Strafe die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung 
bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen werden. 
Der Reichskanzler kann in dringenden Fällen die Landesbehörden unmittelbar 
mit Anweisungen versehen. 
Reichs-Gesetzbl. 1916. 106 
Ausgegeben zu Berlin den 24. Mai 1916.
	        
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