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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 102
Inhalt: Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung. S. 101. — Be-
kanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts. S. 402. — Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten der Verordnung über Malz vom 17. Mai 1915. S. 104.
(Nr. 5205) Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung.
Vom 22. Mai 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des
Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die im Deutschen Reiche vorhandenen
Lebensmittel sowie Rohstoffe und andere Gegenstände, die zur Lebensmittelversorgung
erforderlich sind, für die Ernährung des Volkes in Anspruch zu nehmen. Er kann
die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr solcher Gegenstände regeln.
Er kann in gleicher Weise über Futtermittel sowie Rohstoffe und andere
Gegenstände, die zur Viehversorgung erforderlich sind, zur Ernährung von Nutz-
tieren verfügen.
§ 2
Der Reichskanzler kann die zur Durchführung des § 1 erforderlichen Be-
stimmungen treffen, er kann den Verkehr mit den daselbst bezeichneten Gegen-
ständen und ihren Verbrauch regeln, auch Bestimmungen über die Preise treffen.
Er kann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen mit Gefängnis bis zu einem Jahre
und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft,
und daß neben der Strafe die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung
bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen werden.
Der Reichskanzler kann in dringenden Fällen die Landesbehörden unmittelbar
mit Anweisungen versehen.
Reichs-Gesetzbl. 1916. 106
Ausgegeben zu Berlin den 24. Mai 1916.