Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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des Sterberegisters § 15 des Personenstandsgesetzes) wird nicht dadurch 
berührt, daß die Beurkundung der Sterbefälle durch einen unzuständigen 
Standesbeamten erfolgt ist. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 18. Mai 1916. 
Wilhelm 
In Vertretung des Reichskanzlers 
Lisco 
  
(Nr. 5209) Bekanntmachung über die Zuständigkeit zur Beurkundung der Sterbefälle von 
Militärpersonen der Kaiserlichen Marine, die im Inland weder einen 
Wohnsitz gehabt haben, noch dort geboren sind. Vom 23. Mai 1916. 
Auf Grund des § 2, § 3 Nr. 1 der Verordnung, betreffend die Verrichtungen der 
Standesbeamten in bezug auf solche Militärpersonen der Kaiserlichen Marine, wolche 
ihr Standquartier nicht innerhalb des Deutschen Reichs haben usw., vom 20. Fe- 
bruar 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 359) in der Fassung der Verordnung vom 
18. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 405) bestimme ich: 
Für die Beurkundung der Sterbefälle 
1. solcher Militärpersonen der Kaiserlichen Marine, welche ihr Stand- 
quartier nach eingetretener Mobilmachung verlassen haben, sowie 
2. aller Militärpersonen, welche sich auf in Dienst gestellten Schiffen oder 
anderen Fahrzeugen der Kaiserlichen Marine befinden, 
ist, wenn der Verstorbene im Inland weder einen Wohnsitz gehabt hat noch dort 
geboren ist, der Standesbeamte des Königlich Preußischen Standesamts I in 
Berlin zuständig. 
Berlin, den 23. Mai 1916. 
Der Reichskanzler 
In Vertrekung 
Lisco 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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