Beschlagnahmen, Bestandserhebungen usw.
gesetzten Höchstpreise für Fahrradbereifungen gezahlt werden. Schläut
Klasse d dürfen ohne Ventile geliefert werden. Nauche der
Die Höchstpreise der Klassen a—e gelten nur für unzerschnittene Decken
Schläuche. Einmal zerschnittene Decken oder Schläuche fallen unter Klasse urn und
fach zerschnittene Bereifungen gelten als Altgummi und unterliegen den in 2 Feht
kanntmachung Nr. V. I. 2354/1. 16. K. R. A., betreffend Höchstpreise für An- er Be-
und Gummiabfälle festgesetzten Höchstpreisen. gummi
Bei Schlauchreifen (sogenannten Rennreifen) ist für die Klassenbewe
und Zahlung von Decke und Schlauch der Zustand der Decke maßgebend geiung
reifen, d. h. aus Regenerat hergestellte Reifen, gehören in die Klassee. legs.
Verpackung.
§ 5. Von der Anbringung der Pappschilder an den einzelnen Bereifunge
— § 3 der früheren Anweisung an die Kommunalverbände — ist abzusehen ngen
Bereifungen sind nach Klassen getrennt in Bündeln oder in anderer Weise so ʒu
packen, daß eine Vermischung der einzelnen Klassen und eine Beschädigung der 9.
zelnen Reifen während des Transportes nicht stattfinden kann.
Die Klassen müssen an der Verpackung deutlich kenntlich gemacht werden.
Besondere Sorgfalt ist bei der Verwendung von Nägeln zu üben. «
Versand in offenen Eisenbahnwagen ist unzulässig.
Ausnahmen von der Enteignung.
§s 6. Von der Enteignung sind ausgenommen:
a) die Fahrrad-Vollgummibereifungen,
b) Fahrradbereifungen bei Pfandleihern, soweit sie deren Eigentum und von
ihnen zur gewerbsmäßigen Veräußerung bestimmt sind. Verpfandete
Decken und Schläuche sind zu enteignen, «
c)BereifungdersogenanntenSaisonarbeiter,dienurimSommerhalhqhk
ihr Fahrrad zur Fahrt nach den Arbeitsstellen gebrauchen,
d) alle im Besitz von Behörden befindlichen Ersatzbereifungen,
e) die Ersatzbereifungen von Personen, Firmen, Gesellschaften, soweit
diesen die Erlaubnis zur Fahrradbenutzung erteilt ist, mit der Maßgabe,
daß für jedes Stück der zum Gebrauch freigegebenen Bereifung ein Er-
satzstück belassen bleibt (z. B. kür 1 Zweirad, 2 Decken und 2 Schläuche
als Reserve),
f) der aus elastischem, nicht gummihaltigem Material hergestellte Luftschlauch-
ersatz. Die Fahrraddecken dagegen sind zu enteignen,
g) Bereifung an Kinderspielzeugen (z. B. Holländern); Bereifungen an
Kinderfahrrädern dagegen müssen enteignet werden,
h) Bereifungen, die eine ungewöhnliche Konstruktion haben, z. B. besondere
sSaaktüder oder Clevelander Luxusbereifungen auf Holzfelgen mit Metall-
auflage.
Hinsichtlich solcher Bereifungen, die nicht hier unter § Ca—h aufgeführt sind,
deren Enteignung aber zweckmäßig unterbleiben soll, ist die Entscheidung des zustan-
digen Militärbefehlshabers einzuholen. **
Die von den Gerichten und anderen Behörden mit Beschlag belegten (asservierten)
z. B. aus Diebstählen usw. herrührenden Räder dürfen nur mit Genehmigung der
betreffenden Behörde enteignet und abgenommen werden. Die Genehmigung #i
unverzüglich nachzusuchen.
Auf Autodecken und Schläuche, sowie Motorbereifungen, welche durch Bekanmt-
machung B. I. 622/4. 15 K. R. A. vom 16. Mai 1915 beschlagnahmt sind, hat sch die
Enteignungsanordnung nicht zu erstrecken. Gelangen solche zur Ablieferung, som
sich die Sammelstelle mit der Königlichen Inspektion des Kraftfahrwesens, Leun
NW. 1, Friedrichstraße 100, zwecks Verwertung derselben in Verbindung seten.
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