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§ 2
Soweit Hersteller von Kristall- und Feinsoda unmittelbar an Selbstver-
braucher oder unter Ausschaltung des Großhandels an den Kleinhandel liefern,
finden die im § 1 B2 festgesetzten Höchstpreise Anwendung.
§ 3
Hersteller von Kristall- und Feinsoda dürfen gewerbsmäßig kleinere Mengen
als 100 Kilogramm nicht abgeben.
Soweit Feinsoda in verschlossenen Packungen an die Verbraucher abgegeben
wird, müssen die Packungen je ½ oder 1 Kilogramm (bei Füllung) enthalten.
§ 4
Der Reichskanzler kann die festgesetzten Preise ändern sowie Höchstpreise
für alle sodahaltigen Waschmittel festsetzen. Er kann Ausnahmen von den Vor-
schriften dieser Verordnung zulassen.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können
für ihre Gebiete oder Teile derselben die in §§ 1, 2 bestimmten Preise herabsetzen.
§ 5
Die in dieser Verordnung oder auf Grund derselben festgesetzten Preise
sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1911
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl.
S. 516) in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 21. Januar 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 25) und vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183).
§ 6
Wer den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt, wird
mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert
Mark bestraft.
§ 7
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung, die Vorschrift des
§ 3 Abs. 2 jedoch erst mit dem 15. Juni 1916 in Kraft.
Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler.
Berlin, den 26. Mai 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Den Bezug des Reichs- Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.