— 419 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 107
Inhalt: Bekanntmachung über Montanwachs. S 419.
(Nr. 5216) Bekanntmachung über Montanwachs. Vom 26. Mai 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des
Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Die Eigentümer von rohem und raffiniertem Montanwachs sind verpflichtet,
das Montanwachs der Kriegsschmieröl-Gesellschaft m. b. H. in Berlin auf deren
Verlangen käuflich zu überlassen.
Kommt eine Einigung über den Preis nicht zustande, so wird er von der
höheren Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt.
§ 2
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark wird bestraft, wer den Vorschriften des § 1 Abs. 1 zuwiderhandelt.
§ 3
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichs-
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 26. Mai 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Geseztbl 1916. 111
Ausgegeben zu Berlin den 27. Mai 1916.