Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 419 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
  
Nr. 107 
Inhalt: Bekanntmachung über Montanwachs. S 419. 
  
  
(Nr. 5216) Bekanntmachung über Montanwachs. Vom 26. Mai 1916. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des 
Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Die Eigentümer von rohem und raffiniertem Montanwachs sind verpflichtet, 
das Montanwachs der Kriegsschmieröl-Gesellschaft m. b. H. in Berlin auf deren 
Verlangen käuflich zu überlassen. 
Kommt eine Einigung über den Preis nicht zustande, so wird er von der 
höheren Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt. 
§ 2 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark wird bestraft, wer den Vorschriften des § 1 Abs. 1 zuwiderhandelt. 
§ 3 
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichs- 
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 26. Mai 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Geseztbl 1916. 111 
Ausgegeben zu Berlin den 27. Mai 1916.
	        
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