Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Stelle des Gewichts die Zahl der eingefüllten Fische, sofern diese im 
Durchschnitt der mittleren Größe der in Betracht kommenden Art 
entsprechen; 
4. den Kleinverkaufspreis in deutscher Währung. 
§ 3 
Die im § 2 vorgeschriebenen Angaben sind vom Hersteller oder, falls ein 
anderer die Ware in der Verpackung unter seinem Namen oder seiner Firma in 
den Verkehr bringt, von diesem anzubringen. 
Die Angaben sind anzubringen, bevor der Verpflichtete die Ware weitergibt. 
§ 4 
Die Beseitigung oder Unkenntlichmachung einer Preisangabe, z. B. durch 
Überklebezettel, ist verboten. 
§ 5 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Waren, die bis zum Tage 
der Verkündung hergestellt und in Packungen oder Behältnisse eingefüllt sind, 
nur insoweit Anwendung, als sich die Waren noch im Besitze des Herstellers, 
oder derjenigen Person, die sie unter ihrem Namen oder ihrer Firma in den 
Verkehr bringt, befinden. Sie gelten nicht für Waren, die aus dem Ausland in 
Originalpackungen eingeführt sind oder werden. Solche Waren sind vor der 
Abgabe an den Verbraucher auf der Packung als Auslandsware zu kennzeichnen. 
Für die äußere Vezeichnung der von den Heeresverwaltungen oder der 
Marineverwaltung in Auftrag gegebenen Waren gelten die von diesen Stellen 
vorgeschriebenen besonderen Bestimmungen. 
§ 6 
Zuwiderhandlungen sind nach § 5 der Verordnung des Bundesrats über 
die äußere Kennzeichnung von Waren vom 18. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 380) mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu fünf- 
zehnhundert Mark oder mit einer dieser Strafen strafbar. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 15. Juni 1916 in Kraft. 
Berlin, den 26. Mai 1916. 
Der Reichskanzler 
Im Auftrage 
Freiberr von Stein 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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