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(Nr. 5222) Bekanntmachung über die Durchfuhr von Tee. Vom 29. Mai 1916.
Auf Grund des § 2 der Verordnungen des Bundesrats über Kaffee, Tee und
11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 750) .
4. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) wird folgendes bestimmt:
Artikel I
Die Durchfuhr von Tee über die Grenzen des Deutschen Reichs ist
verboten.
Die Zulassung von Ausnahmen von dem Verbote des Abs. 1 bleibt vor-
behalten.
Artikel II
Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 29. Mai 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Kakao vom
(Nr. 5223) Bekanntmachung über die Durchfuhr von Kakao. Vom 29. Mai 1916.
Auf Grund des § 2 der Verordnungen des Bundesrats über Kaffee, Tee und
11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 750)
Kakao vom —1. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) wird folgendes bestimmt:
Artikel 1
Die Durchfuhr von Kakao über die Grenzen des Deutschen Reichs ist
verboten.
Die Zulassung von Ausnahmen von dem Verbote des Abs. 1 bleibt vor-
behalten.
Artikel H
Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 29. Mai 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.