Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 433 — 
Reichs-Gesetzblatt  Jahrgang 1916 
Nr. 112 
  
  
  
  
  
  
  
Inhalt: Bekanntmachung zur Vereinfachung der Beköstigung. S. 433. 
(Nr. 5225) Bekanntmachung zur Vereinfachung der Beköstigung. Vom 31. Mai 1916. 
 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 1. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
In Gast., Schank- und Speisewirtschaften sowie in Vereins- und Er- 
frischungsräumen dürfen an den Tagen, an denen die Verabfolgung von Fleisch, 
Fleischwaren und Fleischspeisen nach der Verordnung zur Einschränkung des Fleisch- 
und Fettverbrauchs vom 28. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 714) überhaupt 
zulässig ist, zu einer Mahlzeit nicht mehr als zwei Fleischgerichte zur Auswahl 
gestellt werden. Jedem Gaste darf zu einer Mahlzeit nur ein Fleischgericht ver- 
abfolgt werden. Als Fleischgerichte im Sinne der Vorschriften in Satz 1 und 2 
gelten nicht Fleisch als Aufschnitt auf Brot sowie Brüh- und Kochwürste. 
Feste Speisenfolgen dürfen höchstens folgende Gänge enthalten: eine Suppe, 
ein Fischgericht oder Zwischengericht, zu dem Fleisch nicht verwendet ist, ein 
Gericht aus Fleisch mit Beilage, eine Süßspeise oder Käse oder Dunstobst oder Früchte. An fleischlosen Tagen dürfen sie ein weiteres Fischgericht oder Zwischen- 
gericht, zu dem Fleisch nicht verwendet ist, enthalten. 
§ 2 
Die Verabreichung von warmen Speisen, zu deren Zubereitung Fett ver- 
wendet ist, auf Vorlegeplatten oder -schüsseln ist verboten, soweit es sich nicht 
um die gleichzeitige Verabreichung desselben Gerichts an zwei oder mehrere 
Personen handelt.  
§ 3 
Die Verabfolgung von roher oder zerlassener Butter zu warmen Speisen 
ist verboten. 
Reichs-Gesetzbl. 1916. 116 
Ausgegeben zu Berlin den 2. Juni 1916.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.