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§ 5
Der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe sind auf deren
Ersuchen unverzüglich alle Auskünfte zu erteilen, die erforderlich sind, um die
Durchführung der vorstehenden Bestimmungen (§§ 2 bis 4) zu überwachen.
§ 6
Mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafen bis zu zehn-
tausend Mark wird bestraft:
1. wer den Bestimmungen der §§ 2, 3 oder 4 zuwiderhandelt;
2. wer die ihm nach § 5 obliegenden Auskünfte nicht erteilt oder wissent-
lich unrichtige oder unvollständige Angaben macht.
Berlin, den 3. Juni 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5228) Zusatz zur Prisenordnung vom 30. September 1909 (Reichs-Gesetzbl. 1914
S. 275). Vom 3. Juni 1916.
Ich bestimme hiermit, daß in der zuletzt durch die Kaiserliche Verordnung vom
8. April 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 227) abgeänderten Prisenordnung vom 30. Sep-
tember 1909 in Ziffer 23 folgende weitere Nummer hinzugefügt wird:
22. Zement.
Berlin, den 3. Juni 1916.
Der Reichskanzler
Im Auftrage
von Jonquieres
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlln, gedruckt in der Reichsdruckerel.