Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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§ 5 
Der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe sind auf deren 
Ersuchen unverzüglich alle Auskünfte zu erteilen, die erforderlich sind, um die 
Durchführung der vorstehenden Bestimmungen (§§ 2 bis 4) zu überwachen. 
§ 6 
Mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafen bis zu zehn- 
tausend Mark wird bestraft: 
1. wer den Bestimmungen der §§ 2, 3 oder 4 zuwiderhandelt; 
2. wer die ihm nach § 5 obliegenden Auskünfte nicht erteilt oder wissent- 
lich unrichtige oder unvollständige Angaben macht. 
Berlin, den 3. Juni 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
(Nr. 5228) Zusatz zur Prisenordnung vom 30. September 1909 (Reichs-Gesetzbl. 1914 
S. 275). Vom 3. Juni 1916. 
Ich bestimme hiermit, daß in der zuletzt durch die Kaiserliche Verordnung vom 
8. April 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 227) abgeänderten Prisenordnung vom 30. Sep- 
tember 1909 in Ziffer 23 folgende weitere Nummer hinzugefügt wird: 
22. Zement. 
Berlin, den 3. Juni 1916. 
Der Reichskanzler 
Im Auftrage 
von Jonquieres 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlln, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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