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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 114
Inhalt: Bekanntmachung über Ausfuhrverbote. S. 429. — Bekanntmachung, betreffend Abänderung
der Bekanntmachung über künstliche Düngemittel vom 11. Januar 1916. S. 440.
(Nr. 5229) Bekanntmachung über Ausfuhrverbote. Vom 5. Juni 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel I
Dem § 16 der Verordnung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und
25. September
die Versorgungsregelung vom — November- 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 607, 728)
wird folgender Abs. 2 angefügt:
Gleiches gilt für eine Anordnung gemäß § 12 Nr. 1, die ein Ausfuhr-
verbot oder eine Ausfuhrbeschränkung enthält, oder die in ihrer Wirkung
einem Ausfuhrverbot oder einer Ausfuhrbeschränkung gleichkommen kann.
Bestehende Anordnungen dieser Art sind dem Reichskanzler nachträglich vor-
zulegen und auf sein Verlangen aufzuheben. Der Reichskanzler hat, bevor
er das Verlangen stellt, mit der beteiligten Landesregierung sich ins Be-
nehmen zu setzen.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 5. Juni 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Reichs-Gesetzbl. 1916. 118
Ausgegeben zu Berlin den 6. Juni 1916.