Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 451 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
  
  
  
  
  
  
Nr. 119 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderung der Verordnungen über die gerichtliche Bewilligung von 
Zahlungsfristen und über die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung einer Geldforderung S. 451. 
Bekanntmachung über die Bewilligung von Zahlungsfristen an Kriegsteilnehmer S. 452. Be- 
kanntmachung über die Geltendmachung von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden S. 454 
(Nr. 5236) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Verordnungen über die gerichtliche 
Bewilligung von Zahlungsfristen und über die Folgen der nicht recht- 
zeitigen Zahlung einer Geldforderung (Reichs-Gesetzbl. 1915 S. 290, 292). 
Vom 8. Juni 1916. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel l 
Die Verordnung über die gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen 
(Reichs-Gesetzbl. 1915 S. 290) wird dahin geändert: 
1. Im § 1 
a) treten im Abs. 1 an die Stelle von Satz 2 und 3 folgende Vor- 
schriften: 
Die Bestimmung ist zulässig, wenn die Lage des Beklagten 
sie rechtfertigt, es sei denn, daß die Zahlungsfrist dem Kläger 
einen unverhältnismäßigen Nachteil bringt. Sie kann für den 
Gesamtbetrag oder einen Teilbetrag der Forderung erfolgen und 
von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht 
werden. 
b) wird im Abs. 2 der Satz 2 ersetzt durch die Worte: 
Die Parteien haben die tatsächlichen Behauptungen glaubhaft 
zu machen. 
e) wird im Abs. 3 als Satz 1 eingefügt: 
Die Zahlungsfrist wirkt wie eine von dem Gläubiger bewilligte 
Stundung. 
Reichs-Gesetzbl. 1916. 
Ausgegeben zu Berlin den 9. Juni 1916. 
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