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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 119
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderung der Verordnungen über die gerichtliche Bewilligung von
Zahlungsfristen und über die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung einer Geldforderung S. 451.
Bekanntmachung über die Bewilligung von Zahlungsfristen an Kriegsteilnehmer S. 452. Be-
kanntmachung über die Geltendmachung von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden S. 454
(Nr. 5236) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Verordnungen über die gerichtliche
Bewilligung von Zahlungsfristen und über die Folgen der nicht recht-
zeitigen Zahlung einer Geldforderung (Reichs-Gesetzbl. 1915 S. 290, 292).
Vom 8. Juni 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel l
Die Verordnung über die gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen
(Reichs-Gesetzbl. 1915 S. 290) wird dahin geändert:
1. Im § 1
a) treten im Abs. 1 an die Stelle von Satz 2 und 3 folgende Vor-
schriften:
Die Bestimmung ist zulässig, wenn die Lage des Beklagten
sie rechtfertigt, es sei denn, daß die Zahlungsfrist dem Kläger
einen unverhältnismäßigen Nachteil bringt. Sie kann für den
Gesamtbetrag oder einen Teilbetrag der Forderung erfolgen und
von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht
werden.
b) wird im Abs. 2 der Satz 2 ersetzt durch die Worte:
Die Parteien haben die tatsächlichen Behauptungen glaubhaft
zu machen.
e) wird im Abs. 3 als Satz 1 eingefügt:
Die Zahlungsfrist wirkt wie eine von dem Gläubiger bewilligte
Stundung.
Reichs-Gesetzbl. 1916.
Ausgegeben zu Berlin den 9. Juni 1916.
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