Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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2. Im § 5 Abs. 1 wird als Satz 5 angefügt: 
Vor der Entscheidung kann das Gericht eine vorläufige An- 
ordnung erlassen; gegen eine vorläufige Anordnung findet kein 
Rechtsmittel statt. 
3. Im § 6 Abs. 3 treten an die Stelle von Satz 1 folgende Vorschriften: 
In den Fällen der §§ 3, 4 und 5 können die Kosten ganz 
oder teilweise dem Schuldner auferlegt werden, auch wenn seinem 
Antrag stattgegeben wird. Die Gerichts- und Anwaltsgebühren 
betragen zwei Zehnteile des Satzes des § 8 des Gerichtskosten- 
gesetzes und des § 9 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte. 
Artikel II 
Die Verordnung über die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung einer 
Geldforderung (Reichs-Gesetzbl. 1915 S. 292) wird dahin geändert: 
Im § 1 Abs. 1 werden die Worte „die besonderen““ und der Halbsatz: 
„; das Gericht kann auch anordnen, daß die Folgen nur unter einer 
Bedingung, insbesondere erst nach dem fruchtlosen Ablauf einer auf 
höchstens drei Monate zu bemessenden Frist, eintreten“ 
gestrichen. 
Artikel III 
Soweit in Verordnungen auf Vorschriften verwiesen ist, die durch diese 
Verordnung außer Kraft gesetzt sind, treten an deren Stelle die entsprechenden 
Vorschriften dieser Verordnung. 
Artikel IV 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 8. Juni 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
(Nr. 5237) Bekanntmachung über die Bewilligung von Zahlungsfristen an Kriegsteilnehmer. 
Vom 8. Juni 1916. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Auf Antrag eines Schuldners, der Kriegsteilnehmer ist oder gewesen ist 
kann die Zahlungsfrist gemäß §§ 1, 4 der Verordnung über die gerichtliche Be- 
willigung von Zahlungsfristen (Reichs-Gesetzbl. 1915 S. 290, 1916 S. 451)
	        
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