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2. Handelsgewichte und Präzisionsgewichte zu 250, 200, 125 und
100 Gramm ohne Justierhöhlung
Die Gewichte müssen die Form eines geraden Kreiszylinders mit Knopf
haben in den Abmessungen, welche im § 76 der Eichordnung für die entsprechenden
Gewichtsgrößen festgesetzt sind. Ihre Oberfläche muß glatt abgedreht und mit
einem gegen Rost schützenden festhaftenden Überzug (Metall oder Oxyd) bedeckt
sein. Für Einrichtung im übrigen, Bezeichnung, Fehlergrenzen und Stempelung
gelten die entsprechenden Vorschriften über die Gewichte ohne Justierhöhlung in
§§ 77 bis 80 der Eichordnung.
§ 2
Neue eiserne Gewichte mit Knopf zu 100 und 200 Gramm mit einer auf
der oberen Fläche ausmündenden Justierhöhlung dürfen nicht geeicht werden.
Bereits geeichte Gewichte dieser Art werden bis auf weiteres zur Nacheichung
zugelassen.
§ 3
Diese Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Charlottenburg, den 16. Mai 1916.
Kaiserliche Normal-Eichungskommission
Jung
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.