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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 121
Inhalt:
Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren für die
bürgerliche Bevölkerung. S. 46. — Bekanntmachung, betreffend die von der Regelung des
Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung ausgeschlossenen Gegen-
stände. S. 408.
(Nr. 5241) Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strick-
waren für die bürgerliche Bevölkerung. Vom 10. Juni 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Zur Sicherstellung des Bedarfs der bürgerlichen Bevölkerung an Web-,
Wirk- und Strickwaren sowie den aus ihnen gefertigten Erzeugnissen wird eine
Reichsstelle für bürgerliche Kleidung (Reichsbekleidungsstelle) errichtet.
§ 2
Die Reichsbekleidungsstelle hat die Aufgabe:
1.
3.
den Vorrat an den im § 1 bezeichneten Gegenständen, soweit sie nicht
von der Heeres- und Marineverwaltung beansprucht werden, zu ver-
walten, insbesondere für gleichmäßige Verteilung und sparsamen Ver-
brauch Sorge zu tragen;
2. den Behörden, öffentlichen und privaten Krankenanstalten und solchen
anderen Anstalten, deren Bedarf nach Anordnung des Reichskanzlers
oder der Landeszentralbehörden von der Reichsbekleidungsstelle gedeckt
werden soll, die im § 1 bezeichneten Gegenstände zu beschaffen;
die Versorgung der Behörden mit Uniformstoffen für die bürgerlichen
Beamten zu regeln;
4. die Herstellung und den Vertrieb von Ersatzstoffen zu fördern.
Reichs-Gesetzbl. 1916. 125
Ausgegeben zu Berlin den 10. Juni 1916.