Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 463 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
  
  
  
Nr. 121 
  
Inhalt: 
Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren für die 
bürgerliche Bevölkerung. S. 46. — Bekanntmachung, betreffend die von der Regelung des 
Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung ausgeschlossenen Gegen- 
stände. S. 408. 
  
(Nr. 5241) Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strick- 
waren für die bürgerliche Bevölkerung. Vom 10. Juni 1916. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Zur Sicherstellung des Bedarfs der bürgerlichen Bevölkerung an Web-, 
Wirk- und Strickwaren sowie den aus ihnen gefertigten Erzeugnissen wird eine 
Reichsstelle für bürgerliche Kleidung (Reichsbekleidungsstelle) errichtet. 
§ 2 
Die Reichsbekleidungsstelle hat die Aufgabe: 
1. 
3. 
den Vorrat an den im § 1 bezeichneten Gegenständen, soweit sie nicht 
von der Heeres- und Marineverwaltung beansprucht werden, zu ver- 
walten, insbesondere für gleichmäßige Verteilung und sparsamen Ver- 
brauch Sorge zu tragen; 
2. den Behörden, öffentlichen und privaten Krankenanstalten und solchen 
anderen Anstalten, deren Bedarf nach Anordnung des Reichskanzlers 
oder der Landeszentralbehörden von der Reichsbekleidungsstelle gedeckt 
werden soll, die im § 1 bezeichneten Gegenstände zu beschaffen; 
die Versorgung der Behörden mit Uniformstoffen für die bürgerlichen 
Beamten zu regeln; 
4. die Herstellung und den Vertrieb von Ersatzstoffen zu fördern. 
Reichs-Gesetzbl. 1916. 125 
Ausgegeben zu Berlin den 10. Juni 1916.
	        
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