Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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(Nr. 6242) Bekanntmachung, betreffend die von der Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- 
und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung ausgeschlossenen Gegen- 
stände. Vom 10. Juni 1916. 
Auf Grund des § 19 der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs 
mit Web-, Wirk- und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung vom 10. Juni 
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 463) bringe ich folgendes zur öffentlichen Kenntnis: 
Die Vorschriften der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit 
Web-, Wirk- und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung vom 10. Juni 
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 463) mit Ausnahme der §§ 7, 10, 14, 15 und 20 
dieser Bekanntmachung finden auf die im nachstehenden Verzeichnis aufgeführten 
Gegenstände keine Anwendung. Als Kleinhandelspreise gelten die nach der Be- 
kanntmachung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Web-, Wirk- und 
Strickwaren vom 30. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 214) zulässigen Preise. 
Verzeichnis 
1. Stoffe aus Natur- oder Kunstseide. 
2. Halbseidene Stoffe, sofern Kette oder Schuß ausschließlich aus Natur- 
oder Kunstseide besteht. 
3. Alle Artikel, die ausschließlich oder zum überwiegenden Teil aus den 
zu 1 und 2 genannten Stoffen hergestellt sind. Für Trikotagen gelten 
jedoch bie Bestimmungen zu 4. 
4. Seidene und halbseidene Strümpfe und sonstige seidene und halbseidene 
Trikotagen und Wirkwaren. Als halbseidene Waren dieser Art gelten 
solche, die nach der Fläche mindestens zur Hälfte aus Natur- oder 
Kunstseide bestehen, und seidenplattierte Strümpfe. 
Seidene, halbseidene und solche baumwollene gewirkte Handschube 
die ausschließlich aus Garn der Nr. 80 und darüber hergestellt sind. 
Ferner baumwollene Damenstrümpfe, von denen das Dutzendpaar 
weniger als 750 Gramm, und baumwollene Herrensocken, von denen 
das Dutzendpaar weniger als 450 Gramm wiegt. Für durchbrochen 
gemusterte Strümpfe ist diese Grenze in jedem Falle um je 50 Gramm 
weniger anzunehmen. 
5. Bänder, Kordeln, Schnüre und Litzen. Schnürsenkel, Hosenträger und 
Strumpfbänder.  
6. Spitzen und Besatzstickereien, Tapisseriewaren, Posamentierwaren für 
Möbel- und Kleiderbesatz. 
7. Mützen, Hüte und Schleier. 
8. Schirme. 
9. Teppiche, Läuferstoffe, Bettüberdecken und farbige Tischdecken. 
10. Möbelstoffe. 
11. Abgepaßte Gardinen und Vorhänge. Tüllgardinen meterweise. 
  
  

	        
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