Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 515 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
  
  
  
  
  
Nr. 125 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Außerkraftsetzung von Vorschriften der Reichsversicherungsordnung 
über Unfallversicherung. S. 515. — Bekanntmachung, betreffend § 214 Abs. 3 der Reichsver- 
sicherungsordnung. S. 516. — Bekanntmachung, betreffend die Durchführung des § 392 Abf. 3 
Nr. 3 des Versicherungsgesetzes für Angestellte zugunsten berufsunfähiger Kriegsteilnehmer. S. 517.— 
Bekanntmachung über Arbeitsnachweise. S. 510. — Bekanntmachung, betreffend die Ein- 
schränkung der Arbeitszeit in Betrieben, in denen Schuhwaren hergestellt werden. S. 610. 
  
  
  
(Nr. 5251) Bekanntmachung, betreffend Außerkraftsetzung von Vorschriften der Reichs- 
versicherungsordnung über Unfallversicherung. Vom 14. Juni 1916. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Die Vorschrift im § 596 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung über den 
Ausschluß des Anspruchs auf Unfallrente für Hinterbliebene eines Ausländers, 
die sich zur Zeit des Unfalls nicht gewöhnlich im Inland aufhalten, und die 
entsprechende Vorschrift im § 950 werden zugunsten von Hinterbliebenen solcher 
Ausländer, welche vor ihrer Beschäftigung im Inland ihren letzten gewöhnlichen 
Aufenthalt im gegenwärtigen Gebiete des Generalgouvernements Warschau oder 
der k. und k. Militärverwaltung in Polen hatten, für ihre Rentenansprüche auf 
Grund von Unfällen aus der Zeit seit dem 1. Mai 1916 für die Fälle außer 
Kraft gesetzt, in denen die Hinterbliebenen zur Zeit des Unfalls ihren gewöhn- 
lichen Aufenthalt innerhalb des bezeichneten russischen Gebiets hatten. 
§ 2 
Die Vorschrift im § 615 Abs. 1 Ziffer 3 der Reichsversicherungsordnung 
über das Ruhen der Unfallrenten von Ausländern, solange sie sich freiwillig 
gewöhnlich im Ausland aufhalten, und die entsprechende Vorschrift im § 955 
werden zugunsten von Ausländern, die vor ihrer Beschäftigung im Inland ihren 
Reichs-Gesetzbl. 1916. 132 
Ausgegeben zu Berlin den 16. Juni 1916.
	        
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