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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 125
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Außerkraftsetzung von Vorschriften der Reichsversicherungsordnung
über Unfallversicherung. S. 515. — Bekanntmachung, betreffend § 214 Abs. 3 der Reichsver-
sicherungsordnung. S. 516. — Bekanntmachung, betreffend die Durchführung des § 392 Abf. 3
Nr. 3 des Versicherungsgesetzes für Angestellte zugunsten berufsunfähiger Kriegsteilnehmer. S. 517.—
Bekanntmachung über Arbeitsnachweise. S. 510. — Bekanntmachung, betreffend die Ein-
schränkung der Arbeitszeit in Betrieben, in denen Schuhwaren hergestellt werden. S. 610.
(Nr. 5251) Bekanntmachung, betreffend Außerkraftsetzung von Vorschriften der Reichs-
versicherungsordnung über Unfallversicherung. Vom 14. Juni 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Die Vorschrift im § 596 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung über den
Ausschluß des Anspruchs auf Unfallrente für Hinterbliebene eines Ausländers,
die sich zur Zeit des Unfalls nicht gewöhnlich im Inland aufhalten, und die
entsprechende Vorschrift im § 950 werden zugunsten von Hinterbliebenen solcher
Ausländer, welche vor ihrer Beschäftigung im Inland ihren letzten gewöhnlichen
Aufenthalt im gegenwärtigen Gebiete des Generalgouvernements Warschau oder
der k. und k. Militärverwaltung in Polen hatten, für ihre Rentenansprüche auf
Grund von Unfällen aus der Zeit seit dem 1. Mai 1916 für die Fälle außer
Kraft gesetzt, in denen die Hinterbliebenen zur Zeit des Unfalls ihren gewöhn-
lichen Aufenthalt innerhalb des bezeichneten russischen Gebiets hatten.
§ 2
Die Vorschrift im § 615 Abs. 1 Ziffer 3 der Reichsversicherungsordnung
über das Ruhen der Unfallrenten von Ausländern, solange sie sich freiwillig
gewöhnlich im Ausland aufhalten, und die entsprechende Vorschrift im § 955
werden zugunsten von Ausländern, die vor ihrer Beschäftigung im Inland ihren
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Ausgegeben zu Berlin den 16. Juni 1916.