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letzten gewöhnlichen Aufenthalt im gegenwärtigen Gebiete des Generalgouvernements
Warschau oder der k. und k. Militärverwaltung in Polen hatten, für ihre Renten-
ansprüche auf Grund von Unfällen aus der Zeit seit dem 1. Mai 1916 für die Dauer
ihres gewöhnlichen Aufenthalts innerhalb des bezeichneten russischen Gebiets außer
Kraft gesetzt. Dies gilt auch für Rentenansprüche von Hinterbliebenen dieser
Ausländer aus solchen Unfällen für die Dauer des gewöhnlichen Aufenthalts der
Hinterbliebenen innerhalb des bezeichneten russischen Gebiets.
§ 3
Das Rentenbezugsrecht nach § 2 hängt davon ab, daß der Rentenberechtigte,
solange er sich in dem bezeichneten russischen Gebiet aufhält, die Ausführungs-
bestimmungen befolgt, die das Reichsversicherungsamt auf Grund des § 615
Abs. 1 Ziffer 2 der Reichsversicherungsordnung über Mitteilung des Aufenthalts
und über Vorstellung bei einer deutschen Behörde für Inländer, die sich im
Ausland aufhalten, getroffen hat oder noch trifft.
§ 4
Der Reichskanzler kann die Vorschriften dieser Verordnung auch auf weitere
unter deutscher oder österreichisch-ungarischer Verwaltung stehende Gebiete feind-
licher Staaten entsprechend für anwendbar erklären.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1916 an in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt, wann und in welchem Umfang diese Ver-
ordnung außer Kraft tritt.
Berlin, den 14. Juni 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5252) Bekanntmachung, betreffend § 214 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung. Vom
14. Juni 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: