— 523 —
Reichs- Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 126
Inhalt:
Bekanntmachung, betreffend die Regelung des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen. S. 523. — Be-
kanntmachung, betreffend die Verlängerung der Prioritätsfristen in Spanien. S. 521.
(Nr. 5250)
Bekanntmachung, betreffend die Regelung des Verkehrs mit Kraftfahrzengen.
Vom 14. Juni 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 6 des Gesetzes über den Verkehr mit
Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 437) folgendes beschlossen:
1.
2.
Die im § 5 Abs. 3 der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfahr-
zeugen vom 3. Februar 1910 (Reichs-Gesetztl. S. 389) den höheren
Verwaltungsbehörden beigelegte Befugnis, auf Antrag einer Firma,
deren Sitz sich im Bezirke der Behörde befindet, nach einer auf Kosten
der Firma vorgenommenen Prüfung eine Bescheinigung (Typenbescheini-
Zung) darüber zu erteilen, daß eine fabrikmäßig gefertigte Gattung eines
Kraftfahrzeugs den nach Maßgabe der Verordnung zu stellenden An-
forderungen genügt, gelangt bis auf weiteres in Fortfall.
Typenprüfungen von Kraftfahrzeugen durch die amtlich anerkannten
Sachverständigen (Ziffer X der Anweisung über die Prüfung von Kraft-
fahrzeugen — Anlage A der Verordnung —) finden bis auf weiteres
nicht statt.
Ausnahmen konnen aus besonderen Gründen vom Reichskanzler zu-
gelassen werden.
Berlin, den 14. Juni 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Reichs-Gesetzbl. 1916. 133
Ausgegeben zu Berlin den 16. Juni 1916.