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Artikel 5
Die Vorschriften dieses Gesetzes treten bezüglich der §§ 1392, 1397 mit
dem 1. Januar 1917, im übrigen mit Wirkung vom 1. Januar 1916 in Kraft.
Artikel 6
Ansprüche auf Altersrente, Waisenrente oder Waisenaussteuer, über die das
Feststellungsverfahren am Tage der Verkündung dieses Gesetzes schwebt, unterliegen
dessen Vorschriften. Ihre Nichtanwendung gilt auch dann als Revisionsgrund,
wenn das Oberversicherungsamt sie noch nicht anwenden konnte.
Ansprüche auf Altersrente, Waisenrente oder Waisenaussteuer, über die nach
dem 31. Dezember 1915 eine Entscheidung ergangen ist, hat die Versicherungs-
anstalt, soweit nicht Absatz 1 Platz greift, nach den Vorschriften dieses Gesetzes
zu prüfen. Führt diese Prüfung zu einem dem Berechtigten günstigeren Ergebnis
oder wird es von dem Berechtigten verlangt, so ist ihm ein neuer Bescheid zu erteilen.
Nach diesem Gesetze zuerkannte Altersrenten beginnen frühestens mit dem
1. Januar 1916.
Artikel 7
Für die Zeit nach dem 1. Januar 1917 dürfen Marken in den im bis-
herigen § 1392 der Reichsversicherungsordnung vorgeschriebenen Werten nicht mehr
verwendet werden.
Ungültig gewordene Marken können binnen zwei Jahren nach Ablauf ihrer
Gültigkeitsdauer bei den Markenverkaufsstellen gegen gültige Marken im gleichen
Geldwert umgetauscht werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 12. Juni 1916.
(Siege) Wilhelm
Dr. Helfferich
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.