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(Nr. 5260) Bekanntmachung über Änderung von Ausführungsbestimmungen zu Verordnungen
über die Einfuhr von Lebensmitteln. Vom 18. Juni 1916.
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Auf Grund des § 2 der Verordnung des Bundesrates über die Einfuhr von
Salzheringen vom 17. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 45) in der Fassung der
Verordnung vom 4. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 234) und auf Grund der
Bekanntmachung über die Einfuhr von Salzfischen, Klippfischen und Fischrogen
vom b. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 237) bestimmc ich:
§ 5 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen über die Einfuhr von Salz-
heringen vom 5. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 238) erhält folgende Fassung:
Das Eigentum geht mit dem Zeitpunkt auf die Gesellschaft über, in dem
die Übernahmeerklärung dem Veräußerer oder dem Inhaber des Gewahrsams zugeht.
II
Auf Grund des § 2 der Bekanntmachung über die Einfuhr von Vieh und
Fleisch sowie Fleischwaren vom 18. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 175) be-
stimme ich:
§ 6 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats
über die Einfuhr von Vieh, Fleisch und Fleischwaren vom 22. März 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 179) erhält folgende Fassung:
Das Eigentum geht mit dem Zeitpunkt auf die Gesellschaft über, in dem
die Übernahmeerklärung dem Veräußerer oder dem Inhaber des Gewahrsams zugeht.
Auf Grund des § 2 der Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr
von Eiern vom 18. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 299) bestimme ich:
§ 4 Satz 2 der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats
über die Einfuhr von Eiern (Reichs-Gesetzbl. S. 300) erhält folgende Fassung:
Das Eigentum geht mit dem Zeitpunkt auf die Gesellschaft über, in dem
die Übernahmeerklärung dem Veräußerer oder dem Inhaber des Gewahrsams zugeht.
IV.
Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 18. Juni 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Den Bezug des Reichs- Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.